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Videogeschwindigkeitsmessung – Beweisverwertungsverbot

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Oberlandesgericht Celle
Az: 311 SsRs 41/10
Beschluss vom 05.05.2010

1. Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 19. Januar 2010 wird zugelassen.
2. Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

3. Das Urteil vom 19. Januar 2010 wird mit den Feststellungen aufgehoben.

4. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Hannover zurückverwiesen.
Gründe
1. Das Amtsgericht Hannover verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 140 Euro. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 5. Oktober 2009 in H. den W. und überschritt hierbei die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Zulassungsantrag. Er rügt im Hinblick auf ein vom Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Lichtbildes eine Verletzung von § 261 und § 267 StPO und macht insoweit überdies ein Beweisverwertungsverbot geltend. Das fragliche Lichtbild sei nicht in die Hauptverhandlung eingeführt und überdies nicht ordnungsgemäß in Bezug genommen worden. Seiner Verwertung stehe schließlich das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zum Erstellen des Lichtbildes entgegen.

2. Die Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 Satz 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zum Sicherungsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 OWiG hat die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Zuschrift zutreffend ausgeführt:

„Bei Fehlern des Verfahrensrechts kann die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht nach dem Ergebnis der Entscheidung beurteilt, sondern sie muss nach anderen Kriterien bestimmt werden. Entscheidend ist hier der Rang der Norm, die fehlerhaft angewendet ist, und damit auch die Schwere des Fehlers (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80 Rn. 7b). Nur ein ersichtliches Versehen im Einzelfall, dessen Wiederholung nicht zu besorgen ist, gebietet nicht die Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl., § 80 Rn. 27). Sind dagegen wie hier elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, so ist in der Regel die Gefahr einer Wiederholung gegeben, weil die elementaren Verfahrensgrundsätze in jedem Verfahren zu beachten sind (vgl.[…]


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