OLG Frankfurt – Az.: 20 W 162/21 – Beschluss vom 22.11.2021
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
An dem im Eigentum der Beteiligten zu 2 stehenden Grundbesitz in der jetzigen Straße1 in Stadt1, früher bestehend aus mehreren Grundstücken, die heute in einem Grundstück zusammengefasst sind, wurde der Beteiligten zu 1, damals noch als A GmbH, ein Erbbaurecht auf die Dauer von 21 Jahren bestellt, das am 16.06.1999 im Grundbuch eingetragen wurde. Am 09.06.2020 wurde eine Verlängerung der „Dauer“ bzw. „Laufzeit“ des Erbbaurechts bis 16.06.2025 eingetragen. Der Verkehrswert des Grundstücks nebst der darauf errichteten Bauwerke beträgt 4.772.000 €, der jährliche Erbbauzins 286.320 €.
Das Grundbuchamt hat den „Geschäftswert“ (gemeint: für die Eintragung) mit Beschluss vom 10.05.2021 gemäß § 79 GNotKG auf 1.431.600 € festgesetzt (Bl. 183 f. d.A.). Es hat sich dabei auf § 52 Abs. 2 GNotKG gestützt und für die Verlängerung um fünf Jahre den fünffachen jährlichen Erbbauzins zugrunde gelegt. Der Wertvergleich gemäß § 43 GNotKG finde nicht statt, da es sich nicht um eine Neubestellung des Erbbaurechts handele.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 4 mit der Beschwerde vom 14.05.2021, mit der sie eine Wertfestsetzung auf 3.817.600 € anstrebt, also auf 80 % des Grundstückswerts gemäß § 49 Abs. 2 GNotKG. Sie meint, die Berechnungsgrundlage für ein bestehendes Erbbaurecht ergebe sich aus § 49 Abs. 2 GNotKG, wobei dem Umstand, dass es sich nicht um eine Neueintragung handele, durch die gegenüber der 1,0-Gebühr der Nr. 14121 GNotKG-KV auf 0,5 reduzierte Eintragungsgebühr der Nr. 14130 GNotKG-KV Rechnung getragen werde. § 49 GNotKG enthalte keine Ausnahmeregelung dahingehend, dass für den Fall der Verlängerung der Laufzeit der Wert nach dem Erbbauzins zu berechnen sei.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 verteidigen den angegriffenen Beschluss. Nur die Verlängerung eines Erbbaurechts nach Zeitablauf sei kostenrechtlich als Neubestellung im Sinne des § 43 GNotKG zu bewerten, bei einer – wie hier – Verlängerung vor Zeitablauf handele es sich hingegen um eine Veränderung, für die nur der Wert der Veränderung maßgeblich sei. Dieser bestimme sich nach § 52 GNotKG.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04.08.2021 nicht abgeholfen (Bl. 188 d.A.).
Der Einzelrichter hat das Ver[…]