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Darlehensvertrag – Sittenwidrigkeit Zinssatz

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AG Köln – Az.: 142 C 597/15 – Urteil vom 27.06.2016

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die über das rechtskräftige Teilversäumnisurteil vom 07.03.2016 hinausgehende Klage ist unbegründet. Der Darlehensvertrag ist in Hinblick auf die Vereinbarung eines Vertragszinses in Höhe von effektiv 19,85 % gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Der vertragliche Zinssatz ist sittenwidrig.

Die Prüfung der Frage, ob bei einem Darlehensvertrag Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB und damit ein wucherähnliches Geschäft vorliegt ist auf der Grundlage einer Gesamtabwägung aller subjektiven und objektiven Geschäftsumstände vorzunehmen. Besondere Bedeutung kommt dem Verhältnis zwischen der Leistung der Bank und der Gegenleistung des Darlehensnehmers zu. Wichtigstes Kriterium für die Frage, ob dieses Verhältnis auffällig ist, ist der Vergleich zwischen dem effektiven Vertragszins und dem marktüblichen Effektivzins. Führt der Vergleich dazu, dass eine relative Überschreitung von 100 % vorliegt oder eine absolute Überschreitung von 12 Prozentpunkten liegt ein auffälliges Missverhältnis vor.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der marktübliche Effektivzins der EWU Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen werden.

Um eine Feststellung treffen zu können, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen marktüblichen Effektivzins und Vertragszins besteht bedarf es einer Vergleichsgröße. Diese Vergleichsgröße muss den Preis abbilden, den ein Kreditnehmer für einen vergleichbaren Kredit bei der Mehrzahl der übrigen Anbieter hätte zahlen müssen. Sie ergibt sich aus dem Durchschnitt der vergleichbaren Kredite, die unparteiisch, objektiv und repräsentativ erhoben wurden. Diese Anforderungen erfüllt die EWU Zinsstatistik. Dabei ist zu beachten, dass gesetzliche Vorgaben fehlen. Durch die Verweise auf Zinssätze der EZB etwa in § 247 Abs. 2 BGB lässt sich aber ableiten, dass auf nationaler/europäischer Ebene von Zentralbanken ermittelte Zinsstatistiken grundsätzlich geeignet sind den Vergleichspreis abzubilden, da sie neutral, objektiv und repräsentativ sind. Dementsprechend hat der BGH den von der Deutschen Bundesbank bis 2003 veröffentlichten sog. Schwerpunktzins als Vergleichsgröße anerkannt. Dieser wurde durch die EWU Zinsstatistik abgelöst. Der Klägerin ist allerdings zuzugestehen, dass die EWU Zinsstatistik zu einer Absenkung des Zinssatzes führt, d[…]


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