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Verjährungsunterbrechung OWi – aufgrund vorläufiger Verfahrenseinstellung

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Oberlandesgericht Bamberg
Az.: 2 Ss OWi 1073/06
Beschluss vom 18.04.2007

Leitsatz:
Für die Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG aufgrund vorläufiger Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit kommt es weder auf die tatsächliche Abwesenheit des Betroffenen an, noch muss ein diesbezüglicher Irrtum der Verfolgungsbehörde unverschuldet sein (im Anschluss an BGH NStZ 1985, 545; NJW 1981, 133; entgegen OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 247; OLG Hamm NZV 2005, 491 und OLG Brandenburg NZV 2006, 100).

Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt in dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 18.04.2007 folgenden B e s c h l u s s :
1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts M. vom 21.04.2006 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e :
I.

Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h zu einer Geldbuße von 100 EUR und einem Fahrverbot für die Dauer von einem Monat. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt; insbesondere ist sie der Auffassung, dass die in Frage stehende Ordnungswidrigkeit verjährt sei.

II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der zulässigen Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

1. Die der Betroffenen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit ist nicht verjährt.
Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde nach den Feststellungen des Amtsgerichts am 08.04.2005 begangen. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß §§ 24, 26 Abs. 3 StVG drei Monate und nach Erlass des wirksam zugestellten Bußgeldbescheides sechs Monate. Bis zum Erlass des Urteils ist die Verfolgungsverjährung mehrfach und jeweils rechtzeitig durch Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 5, 9, 10 und 11 OWiG unterbrochen worden.

a) Zwar hat der Erlass des Bußgeldbescheides am 20.06.2005 die Verjährung nicht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen, da er nicht binnen zwei Wochen, sondern erst am 23.07.2005 wirksam zugestellt werden konnte. In einem solchen Fall tritt […]


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