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Wohngebäudeversicherung – Rückstau

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OLG Hamm – Az.: I-20 U 23/17 – Beschluss vom 26.04.2017

Der Senat weist darauf hin, dass das angefochtene Urteil des Landgerichts Bochum vom 23.12.2016 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen sein dürfte.

Die Klägerin mag binnen drei Wochen mitteilen, ob sie die Klage aus Kostengründen zurücknimmt.

Andernfalls mögen die Parteien mitteilen, ob sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind.

Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte einer Klagerücknahme zustimmt. Andernfalls mag sie sich binnen drei Wochen erklären.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist begründet, da die Klage nach derzeitiger Würdigung des Sach- und Streitstandes unbegründet ist.

Die geltend gemachten Haupt-, Neben- und Hilfsansprüche stehen der Klägerin nicht zu, da nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht von einem versicherten Ereignis ausgegangen werden kann.

Da Sturm im Sinne des § 8 VGB 2002 und Überschwemmung im Sinne des § 3 BEW 2008 unstreitig und nach dem Vortrag der Klägerin tatsächlich nicht vorlagen, kommt als versichertes Ereignis nur ein Rückstau im Sinne des § 4 BEW 2008 in Betracht, von dem das Landgericht ausgegangen ist.

Ein solcher liegt aber tatsächlich nicht vor.
In § 4 BEW 2008 heißt es:
„Rückstau liegt vor, wenn Wasser [ … ] durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt.“

1. Ein Rückstau, der zu einem Wasseraustritt auf der Dachterrasse sowie von dort aus zu einem Eindringen des Wassers in das Gebäude führte und die geltend gemachten Schäden auslöste, kann aufgrund des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 10.08.2016 entgegen den Feststellungen des angefochtenen Urteils und entgegen den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2016 (GA 124 f.) ausgeschlossen werden.

Wesentliche Grundlage der Feststellungen des Landgerichts bzw. der Angaben des Sachverständigen war, dass Letzterer beim Ortstermin auch den Keller des Hauses in Augenschein genommen und dabei festgestellt habe, dass die Entwässerung unterhalb des Bürgersteigs erfolge. Daraus sei abzuleiten, dass – wenn man davon ausgehe, an jenem Tag sei der Kanal voll gewesen – das Abflussrohr auch voll war und die Regenmenge auf der Terrasse nicht mehr aufgenommen werden konnten (Urteilsumdruck Seite 4, GA 133r, und Protokoll vom 09.12.2016 Seite 2, GA 125).

Selbst wenn, was das Landgericht nicht allein aufgrund der Angaben der Klägerin in[…]


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