Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 12 U 22/08
Urteil vom 03.07.2008
In dem Rechtsstreit wegen Leistungsverfügung hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2008 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. Februar 2008 – 8 O 1/08 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer 1 des Urteilstenors das Wort „Erwerbsunfähigkeitsrente“ durch das Wort „Berufsunfähigkeitsrente“ ersetzt wird.
2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger), ein Rechtsanwalt, ist bei der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) gegen Berufsunfähigkeit versichert. Nach den Vertragsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: B-BUZ) liegt vollständige Berufsunfähigkeit dann vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Liegt Berufsunfähigkeit mit einem Grad von mindestens 50% vor, so ist die Beklagte vertragsgemäß verpflichtet, eine Berufsunfähigkeitsrente zu bezahlen sowie den Kläger vollständig von der Beitragszahlungspflicht zu befreien. Für den Fall anerkannter Berufsunfähigkeit sieht § 7 Abs. 4 B-BUZ Folgendes vor:
„Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50 Prozent vermindert, können wir unsere Leistungen einstellen. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus § 6 mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam, frühestens jedoch zu Beginn des darauffolgenden Versicherungsvierteljahres.“
Unstreitig erkrankte der Kläger im Jahre 2001 an einer schweren depressiven Störung mit sogenanntem Burn-out-Syndrom. Im Rahmen der (erstmaligen) Prüfung der Berufsunfähigkeit veranlasste die Beklagte eine psychiatrische Begutachtung. Hieraus ergab sich die Diagnose einer depressiven Störung und ein Grad der Berufsunfähigkeit des Klägers von etwa 70% (Gutachten von Prof. Dr. Sch vom 25.04.2002). Die Beklagte anerkannte 2002 ihre Leistungsverpflichtung rückwirkend und gewährte eine B[…]