Landesarbeitsgericht Köln
Az: 3 Ta 234/10
Beschluss vom 08.09.2010
Die Beschwerden der Beteiligten zu 2.) gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.06.2010 – 3 BV 37/10 h – und 3 BV 27/10 h – werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts für die Erstattung von Rechtsanwaltskosten.
Die Beteiligten zu 1.) haben den Beteiligten zu 3.) in zwei arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren vertreten, die Anträge der Beteiligten zu 2.) auf Ersetzung der Zustimmung zur fristlosen Kündigung verschiedener Betriebsratsmitglieder zum Gegenstand hatten. In dem vorliegenden Verfahren machen die Beteiligten zu 1.) die in den vorgenannten arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber der Beteiligten zu 2.) geltend, nachdem der Beteiligte zu 3.) seine Ansprüche auf Kostenerstattung gegenüber der Beteiligten zu 2.) an die Beteiligten zu 1.) abgetreten hatte.
Die Beteiligte zu 2.) rügt die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit für die von den Beteiligten zu 1.) geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche.
Das Arbeitsgericht hat sich mit Beschlüssen vom 10.06.2010 für sachlich zuständig erklärt und zur Begründung ausgeführt, dass die Antragsteller einen Zahlungsantrag aus abgetretenem Recht gegen die Beteiligte zu 2.) geltend machten und hierfür das Arbeitsgericht zuständig sei. Maßgeblich sei insoweit, welches Gericht für den Anspruch auch ohne Abtretung zuständig gewesen wäre.
Gegen diese ihr am 15.06.2010 und 18.06.2010 zugestellten Beschlüsse hat die Beteiligte zu 2.) am 16.06.2010 und 18.06.2010 Beschwerde eingelegt. Sie meint weiterhin, dass ein Gerichtsverfahren, bei dem ein Rechtsanwalt seine Kosten aus abgetretenem Recht geltend mache, kein Verfahren der Arbeitsgerichtsbarkeit darstelle, sondern hierfür die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig sei. Die Beteiligten zu 1.) treten den arbeitsgerichtlichen Beschlüssen bei. Sie machen geltend, dass sich durch die Abtretung der Freistellungsanspruch des Betriebsrats zwar in einen Zahlungsanspruch umwandele, dies jedoch die Anspruchsgrundlage und den Rechtscharakter der Forderung unberührt lasse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die […]