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Badmintonspiel – versicherter Unfall in Unfallversicherung

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Landgericht Dortmund
Az: 2 O 449/07
Urteil vom 27.10.2008

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.200,00 € (i. W. dreitausendzweihundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2008 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 9/10 die Beklagte und 1/10 der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung unter Geltung der AUB 99. Am 22.02.2007 erlitt der Kläger während eines Badmintonspiels bei einem schnellen Antritt eine Ruptur der Achillessehne am rechten Fuß. Er wurde mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus verbracht und dort operiert. Der stationäre Aufenthalt dauerte vom 22.02. bis 01.03.2007. Die Kosten des Transports wurden vom Landkreis P mit 381,84 € berechnet und vom Krankenversicherer des Klägers diesem erstattet. Der Kläger hat zunächst von der Beklagten Begleichung dieses Betrages verlangt, die Klage aber später insoweit zurückgenommen.

Mit Schadensanzeige vom 13.03.2007 meldete der Kläger den Unfall der Beklagten. Diese lehnte Versicherungsschutz mit der Begründung ab, es habe kein versichertes Unfallereignis vorgelegen. Im Laufe des Rechtsstreits hat sie ein Gutachten eingeholt, welches eine durch den Achillessehnenriss bedingte Invalidität von 1/10 Beinwert festgestellt hat. Diese Invalidität wird von beiden Parteien akzeptiert. Sie streiten noch über die Frage, ob die Beklagte bedingungsgemäß zur Zahlung einer Invaliditätsleistung wegen des Achillessehnenrisses verpflichtet ist, den sich der Kläger bei der sportlichen Betätigung am 22.02.2007 zugezogen hat.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ein fiktiver Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorgelegen habe.

Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass ein versichertes Unfallereignis nicht stattgefunden habe.

We[…]


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