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Zinsanspruch bei verspäteter Arbeitsentgeltzahlung

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LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 11 Sa 2017/12, Urteil vom 05.02.2013

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.09.2012 – 50 Ca 19638/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über Zinsansprüche des Klägers in rechnerisch unstreitiger Höhe wegen verspäteter Zahlung der Vergütung aus der höchsten tariflichen Lebensaltersstufe durch die Beklagte.

Mit einem am 06. September 2012 verkündeten Urteil, auf dessen Tatbestand Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Berlin – 50 Ca 19638/11 – der Klage in dem oben beschriebenen Umfang stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat den der Klage stattgebenden Teil seiner Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte bei sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht davon hätte ausgehen dürfen, nicht zur Zahlung der Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe verpflichtet zu sein. Bereits aufgrund des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg 20 Sa 244/07 vom 11. September 2008, das eine ins Einzelne gehende Auseinandersetzung mit Literatur und Rechtsprechung enthalten habe und vor dem Zeitpunkt ergangen sei, ab dem vorliegend Zinsen gefordert würden, habe die Beklagte damit rechnen müssen, dass die Gerichte ihre Rechtsauffassung nicht teilen würden (wegen Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 55 – 57 d. A. verwiesen).

Symbolfoto: abscent/Bigstock

Gegen diese ihr am 27. September 2012 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte mit einem am 24.10.2012 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.12.2012 am 20.12.2012 begründet.

Sie hält die angefochtene Entscheidung in ihrem der Klage stattgebenden Teil jedenfalls insoweit für unzutreffend, als sie zur Zahlung von Zinsen auch für die Zeit vor dem 29. Dezember 2011 (Eintritt der Rechtshängigkeit) verpflichtet worden sei. Zugunsten der Beklagten lägen die Vorraussetzungen des § 286 Abs. 4 BGB vor. Es könne ihr nicht angelastet werden, dass sie sich zunächst an die tariflichen Regelungen gehalten hätte. Zu ihren Gunsten müsse beachtet werden, dass der An[…]


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