Oberlandesgericht Köln
Az: 9 U 130/06
Urteil vom 21.08.2007
Vorinstanz: Landgericht Köln, Az.: 24 O 277/04
In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2007 f ü r R e c h t e r k a n n t:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Juni 2006 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln â 24 O 277/04 â abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
I.
Die Klägerin, die ein Taxi- und Tankstellenunternehmen betreibt, wurde von 1990 bis einschlieÃlich August 1998 von der U. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden nur: U.) steuerlich betreut. Die Beklagte war in dieser Zeit Berufshaftpflichtversicherer der U.. Für die von der Klägerin im fraglichen Zeitraum beschäftigten Aushilfskräfte (zum groÃen Teil Schüler, Studenten und Rentner) wurden pauschal 15% Lohnsteuer nebst anteiliger Kirchensteuer und Solidarzuschlag abgeführt. Der für die Klägerin ab Herbst 1998 tätige Steuerberater wies darauf hin, im damaligen Zeitraum habe eine günstigere Möglichkeit bestanden, wenn die Aushilfskräfte eine Steuerkarte vorgelegt hätten. Dies hätte zur Folge gehabt, dass entsprechende Abzüge bei der Klägerin entfielen, und die Einkommenssituation der beschäftigten Geringverdiener sei durch die andere Abwicklung nicht beeinträchtigt worden wäre.
Die Klägerin nahm daraufhin die U. vor dem Landgericht Paderborn wegen eines ihr in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. August 1998 entstandenen Schadens von 71.288,63 DM in Anspruch. Die am 27. Juli 2000 eingegangene Klageschrift wurde der U. am 16. August 2000 zugestellt. Das Landgericht beabsichtigte, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage Beweis zu erheben, ob die Versteuerung der Löhne für die Aushilfskräfte, die vom 1. Juli 1994 bis zum 31. August 1998 bei der Klägerin beschäftigt waren, über die Lohnsteuerkarte gemäà § 39 b EStG im Einzelfall für die KlÃ[…]