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Rückabwicklung Fahrzeugkaufvertrag – Feststellung des Annahmeverzugs

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OLG Frankfurt – Az.: 8 U 198/17 – Urteil vom 18.05.2018

Das am 15. September 2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.946,11 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 413,64 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs Marke1, Fahrzeugidentnummer …, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Marke1, Fahrzeugidentnummer …, in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 1, 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

1. Der Berufungsantrag des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass er die Abänderung des Urteils des Landgerichts Limburg vom 15. September 2017 (Az. 2 O 407/15) begehrt (und nicht – wie im Antrag angegeben – des „Urteils vom 1. September 2017“).

2. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.

3. Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

a. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von € 3.300,- aus § 346 Abs. 1 BGB.

Der Kläger hat in dem Schreiben vom 12. November 2012 (Bl. 7 ff. d. A.) den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, § 349 BGB.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts stand dem Kläger auch ein gesetzliches Rücktrittsrecht aus den §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB zu, ohne dass er eine gesonderte Frist zur Nacherfüllung hätte setzen müssen.

Das streitgegenständliche Fahrzeug wies einen Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB auf, da der Zeuge Z1 für den Beklagten bezüglich der Rostfreiheit des Fahrzeugs eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hatte.

Der Kläger hat hier zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters (§§ 525 Satz 1, 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nachweisen können, dass ihm vor dem Vertragsschluss die Rostfreiheit durch den Zeugen Z1 als Vertreter des Beklagten zuges[…]


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