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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch bei Verkehrssicherungspflichtverletzung

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LG Dessau-Roßlau, Az.: 4 O 615/10  

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes geltend.

Dieser befuhr am 13.11.2008 gegen 21.30 Uhr mit seinem Fahrrad in … die Straße …

Nach dem vorliegenden Entlassungsbericht des Krankenhauses … vom 22.11.2008 stellte er sich dort am 14.11.2008 wegen starker Schmerzen vor. Es wurde eine Fraktur des Lendenwirbels L1, eine Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule und eine Prellung des linken Unterschenkels diagnostiziert. Der Zedent wurde operiert und stationär bis 22.11.2008 behandelt. Er stellte sich erneut am 29.11.2008 im Krankenhaus vor, es wurden eine Sepsis und eine Infektion diagnostiziert und die Behandlung bis 13.12.2008 stationär vorgenommen. Danach schlossen sich weitere stationäre Aufenthalte an, wegen der Einzelheiten wird auf die vorliegenden Berichte unter Anlagen K 3 bis K 5 Bezug genommen.

Mit Abtretungsvereinbarung vom 18.06.2009 trat der Zedent die Schadenersatzansprüche an die Klägerin ab.

Symbolfoto: horillaz/Bigstock

Die Klägerin behauptet, der Unfall ihres Ehemannes sei mit schweren Verletzungen verbunden gewesen, die auch die Folgeerkrankungen bedingten. Ihr Ehemann sei am 13.11.2008 auf der Straße … mit dem Fahrrad die Rechtskurve durchfahren und dort auf dem vorher nicht sichtbaren Glatteis gestürzt. Er sei auf den Rücken gefallen und zwar mit dem Rücken genau auf die Grabenkante des Birkenweges. Über die fast rechtwinklig ausgebildete Betonkante sei er dann in den Graben gefallen und mit dem Gesicht nach unten dort liegen geblieben. Erst nach dem dritten Versuch sei es ihm gelungen, sich aus dem Graben zu befreien und sich auf das Fahrrad stützend nach Hause zu bewegen. Es sei zuerst das Vorderrad nach links weggerutscht, danach das Hinterrad, so dass ihr Ehemann insgesamt ins Rutschen und damit ins Fallen geraten sei. Sein Fallen/Rutschen sei durch einen dumpfen Stoß seines Rückens auf die Grabenkante gestoppt worden. Im Hinblick auf d[…]


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