§ 142 StGB – Unfall nicht bemerkt: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Oberlandesgericht Düsseldorf – Az: III-2 Ss 142/07-69/07 III – Beschluss vom 01.10.2007
In der Strafsache wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort u.a. hat der 3. Strafsenat am 1. Oktober 2007 auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal vom 15. März 2007 nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Generalstaatsanwaltschaft auf deren Antrag einstimmig beschlossen:
1. Hinsichtlich des Tatvorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen.
Die Anordnung des Fahrverbotes entfällt.
2. Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Siehe auch § 142 StGB
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Wuppertal hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 56 EUR sowie wegen „fahrlässigen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO“ zu einem Bußgeld in Höhe von 35 EUR verurteilt. Zugleich hat das Amtsgericht gegen ihn gemäß § 44 StGB ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Das Landgericht Wuppertal hat die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass die Höhe des Tagessatzes auf 35 EUR herabgesetzt wird.
Hiergegen richtet sich die auf den Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
1.
Der Angeklagte hat die Revision auf den Schuldspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB beschränkt, indem er deutlich zum Ausdruc[…]