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Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bei Blendwirkung einer Photovoltaikanlage

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Streit um Photovoltaikanlage: Klage auf Unterlassung und Schadensersatz
Das Landgericht Münster wies die Klage einer Klägerin gegen die Betreiber einer Photovoltaikanlage auf Unterlassung und Schadensersatz ab. Die Klägerin wurde verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Gericht stellte fest, dass die von der Photovoltaikanlage verursachten Lichtreflexionen und Blendungen keine wesentliche Beeinträchtigung darstellen. Es betonte die Bedeutung von Umweltschutz und erneuerbaren Energien und erklärte, dass die Klägerin einfache Schutzmaßnahmen gegen die Blendung ergreifen könnte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 17 O 393/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Abweisung der Klage: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung oder Demontage der Photovoltaikanlage.
Kosten des Rechtsstreits: Die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen.
Beeinträchtigung durch Lichtreflexionen: Das Gericht sah die Lichtreflexionen der Anlage als unwesentliche Beeinträchtigung an.
Bedeutung von Umweltschutz: Der Schutz der Umwelt und die Förderung erneuerbarer Energien wurden als wichtige Faktoren in der Entscheidungsfindung hervorgehoben.
Zumutbare Schutzmaßnahmen: Die Klägerin hätte einfache Maßnahmen gegen die Blendung ergreifen können, wie etwa Rollläden oder Sonnenschirme.
Kein Anspruch auf Schadensersatz: Mangels wesentlicher Beeinträchtigung besteht kein Schadensersatzanspruch.
Keine Erstattung der Abmahnungskosten: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnungskosten.
Unbegründete Widerklage: Auch die Widerklage des Beklagten auf Erstattung der Kosten des Schlichtungsverfahrens wurde abgewiesen.

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Konflikte im Schatten der Sonnenenergie: Blendwirkung von Photovoltaikanlagen
(Symbolfoto: Nancy Pauwels /Shutterstock.com)

Im Fokus des heu[…]


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