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Aneignung eines noch nicht im Grundbuch eingetragenen Grundstücks

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OLG Rostock – Az.: 3 W 33/18 – Beschluss vom 21.08.2018

Die Beschwerde des Antragstellers vom 21.04.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Greifswald vom 20.03.2018 wird auf seine Kosten nach einem Gegenstandswert von 5.000,– € zurückgewiesen.
Gründe
I.

Der Antragsteller beantragte am 04./07.04.2017 die Eintragung als Eigentümer des vorgenannten Grundstücks im Grundbuch von K., Blatt … . Der Antragsteller ist der Auffassung, aus dem Umstand, dass für die von ihm genannte Fläche im Grundbuch ein Eigentümer nicht gebucht sei, ergebe sich für ihn die Möglichkeit, sich das als „herrenlos“ anzusehende Grundstück anzueignen, indem er sich als Eigentümer ins Grundbuch eintragen lasse. Ein vorrangiges gesetzliches Aneignungsrecht stehe dem Land Mecklenburg-Vorpommern nicht zu. Mit Beschluss vom 20.03.2018, auf den zur Darstellung der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Eintragungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Antragstellers vom 11.04.2018 hat das Amtsgericht nicht abgeholfen.

Der Antragsteller meint, da es sich um ein „herrenloses“ Grundstück handele und ein Verzicht eines eingetragenen Eigentümers nicht vorausgegangen sei, könne jedermann als Eigentümer eingetragen werden, der die Aneignung in grundbuchmäßiger Form erkläre. Nur bei zuvor aufgegebenen Grundstücken bestehe ein Recht des Fiskus zur Aneignung nach § 928 Abs. 2 BGB. Ein vorrangiges gesetzliches Aneignungsrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern gebe es nicht. Im Übrigen habe das Land Mecklenburg-Vorpommern auch mit Schreiben vom 08.04.2008 nicht wirksam die Aneignung erklärt, da in einem späteren Schreiben ausgeführt worden sei, die abgegebene Erklärung vom 08.04.2008 solle nur gelten, wenn kein anderer Eigentumsansprüche geltend mache. Insoweit habe der Fiskus sein Aneignungsrecht auf ihn, der Eigentumsansprüche geltend mache, übertragen. Von dieser Übertragung habe er durch die Aneignungserklärung vom 04.04.2017 Gebrauch gemacht.

II.

Die nach § 71 GBO zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Es fehlt an der Antragsberechtigung des Antragstellers, einen Antrag auf Anlegung eines Grundbuchblattes und auf anschließende Eintragung als Eigentümer zu stellen (§ 13 GBO).

Der Antragsteller übersieht, dass aus dem Umstand, dass für ein Grundstück, das bislang nicht im Grundbuch gebucht ist, nicht der Rückschluss daraus gezogen werden kann, dass es sich bei dem nicht gebuchten Grundstück um ein „herrenloses“[…]


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