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Rotlichtverstoß – Anforderungen an Urteil

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OLG Bremen
Az.: Ss (B) 64/01
Beschluss vom 24.01.2002
Rechtskräftig!

Leitsätze (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Ein Rotlichtverstoß setzt voraus, dass der Fahrzeugführer in den durch die Wechsellichtzeichenanlage geschützten Bereich eingefahren und damit eine (zumindest abstrakte) Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eingetreten ist. Überfährt ein Fahrzeugführer hingegen zwar bei Rotlicht die Haltelinie, hält aber vor dem geschützten Bereich an, so liegt nur ein ansonsten gegenüber einem Rotlichtverstoß subsidiärer Verstoß gegen §§ 41 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO vor.

Auf die am 10. Oktober 2001 eingegangene Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 08. Oktober 2001 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 05. Oktober 2001 hat der Senat für Bußgeldsachen nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft Bremen am 24. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
1. Das Urteil des Amtsgerichts – Verkehrsgericht – Bremen vom 05. Oktober 2001 wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bremen zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht Bremen hat dem Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO eine Geldbuße von DM 380,- auferlegt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat in ihrer Antragsschrift vom 02. Januar 2002 dazu ausgeführt:
„Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), form- und fristgerecht eingelegt (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 341 StPO) und begründet (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. §§ 344, 345 StPO) und damit zulässig. Sie erweist sich auch als begründet.

Das angefochtene Urteil enthält zum Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes keine ausreichenden Feststellungen und genügt damit nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 StPO. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen muss.


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