BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 4 AZR 486/05
Urteil vom 11.10.2006
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2005 - 11 Sa 586/05 - aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Restlohnansprüche für die Zeit von März bis Juni 2004 und anteilige zusätzliche Urlaubsvergütung für den Zeitraum von Januar bis Juni 2004.
Der am 7. Januar 1946 geborene Kläger war seit dem 1. April 1964 bei der Beklagten als Leiter des Kundendienstes der Vertriebsabteilung Fleischereimaschinen zu einem Gehalt von zuletzt 3.555,73 Euro brutto beschäftigt. Nach Ziff. 2 des letzten Arbeitsvertrages vom 13. März 1998 gelten für das Arbeitsverhältnis ua. „die Tarifverträge für die Metallindustrie NRW“. In Ziff. 3 des Arbeitsvertrages ist eine „Außertarifliche Zulage / 40 Std. Woche“ iHv. 1.647,64 DM ausgewiesen. Weiterhin heißt es dort:
„Bei zukünftigen tariflichen Gehaltserhöhungen wird die außertarifliche Zulage angerechnet.
… Die Anrechnung kann auch rückwirkend erfolgen, wenn das Tarifgehalt oder die sonstigen Bedingungen der einzelnen Tarifverträge rückwirkend geändert werden.“
Die Tarifvertragsparteien der Metallindustrie NRW schlossen am 16. Februar 2004 die Abkommen über die Tariflöhne bzw. Tarifgehälter in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (Lohn- bzw. Gehaltsabkommen 2004), die ua. ab dem 1. März 2004 eine Tariflohnerhöhung von 2,2 % vorsahen.
Wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten wurden Verhandlungen über einen Sanierungs-TV geführt. Der Betriebsrat veröffentlichte am 2. April 2004 eine „BR-Info“ mit folgendem Inhalt:
„Nach Aussagen der Geschäftsleitung sollen die Bestandteile der Tarifverträge
1. Tariferhöhung ab 1. März 2004
2. Urlaubsgeld
3. Weihnachtsgeld
in einem Sanierungstarifvertrag für 2004 neu geregelt werden. Mehr Informationen sind dem Betriebsrat nicht bekannt.
Sobald uns mehr Informationen vorl[…]