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MPU-Gutachten – Frist zur Beibringung angemessen?

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 OVG Koblenz
Az.: 10 B 10508/09.OVG
Urteil vom 21.07.2009

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Fahrerlaubnis hier: aufschiebende Wirkung hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 21. Juli 2009 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. April 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,– € festgesetzt.

G r ü n d e
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Es ergeben sich aus den Gründen der Beschwerde keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ausreichend begründet hat. Es kann insofern dahingestellt bleiben, ob die gesonderte Begründung der Sofortvollzugsanordnung in der Verfügung vom 23. Februar 2009 – für sich allein, ohne die Aussagen zur Begründung der Fahrerlaubnisentziehung mit in den Blick zu nehmen – hinreichend deutlich macht, warum unter den hier gegebenen Umständen das öffentliche Interesse die sofortige Unterbindung der weiteren Verkehrsteilnahme des Antragstellers gebietet. Im Fahrerlaubnisrecht decken sich nämlich häufig – und das gilt auch hier – die Gründe für den Erlass der vom Gesetzgeber zwingend geforderten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung weitestgehend mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung, weswegen sich in Fällen dieser Art die Begründung zur Anordnung des Sofortvollzugs sogar in der bloßen Bezugnahme auf die Ausführungen zur Fahrerlaubnisentziehung erschöpfen kann, sofern aus der Begründung der Verfügung bereits die besondere Dringlichkeit des Einschreitens auch unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen hervorgeht. Genügt dies aber dann, so kann nichts anderes gelten, wenn in einem solchen Fall statt einer Bezugnahme auf die Darlegungen in der Sache selbst eine lediglich formelhafte Sofortvollzugsbegründung erfolg[…]


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