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Wirksamkeit einer Grundstückauflassung aufgrund postmortaler Vollmacht

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OLG München – Az.: 34 Wx 259/14 – Beschluss vom 21.07.2014

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 19. März 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags vom 6. März 2014 richtet. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie auf Eintragung eines Widerspruchs von Amts wegen gerichtet ist, zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert beträgt 550.000 €.
Gründe
I.

Im Grundbuch waren seit 12.5.2006 die Eheleute Rosa und Alfons St. als Grundstückseigentümer je zu 1/2 eingetragen. Im gemeinschaftlichen Testament vom 27.9.2005 setzten sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Sie ordneten für beide Erbfälle Testamentsvollstreckung an und benannten jeweils denselben Testamentsvollstrecker. Nach dem Tod des Erstversterbenden war für die Beteiligte, einziges Kind aus der Ehe, ein auflösend bedingtes Vermächtnis ausgesetzt. Das gemeinschaftliche Testament enthält weiter für den Letztversterbensfall (Ziff. 2) die Erbeinsetzung der Beteiligten (zu 2/3) und ihres Sohnes (zu 1/3).

Der Miteigentümer Alfons St. ist am 23.2.2011 verstorben und wurde von seiner Ehefrau Rosa St. beerbt. Grundbuchberichtigung wurde nicht beantragt. Frau St. gab am 17.1.2012 dem Rechtsanwalt Marco K. ein notariell beurkundetes Versprechen, ihm aufschiebend bedingt auf den Todesfall das Grundstück als Gegenleistung für erbrachte und noch zu erbringende Sorge und Betreuung zu übertragen. Dem Begünstigten wurde zugleich unwiderruflich Vollmacht erteilt, nach Vorliegen einer Sterbeurkunde, die den Tod des Veräußerers bezeugt, die Auflassung zu erklären und zur Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen.

Rosa St. verstarb am 17.1.2014.

Am 21.1.2014 erklärte der Erwerber in eigenem Namen und zugleich für die Erben nach Rosa St. die Auflassung und bewilligte und beantragte die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch. Der Erwerber legte im Anschluss an den Vollzugsantrag vom 27.1.2014 außer der Sterbeurkunde Nachweise über die Erbschaftsannahme der Verstorbenen nach ihrem vorverstorbenen Ehemann vor, schließlich eine Bestätigung des Testamentsvollstreckers im Nachlass des Alfons St., dass dessen Ehefrau zu Lebzeiten über den fraglichen Grundbesitz habe frei verfügen können. Das Grundbuchamt nahm die Eigentumsumschreibung auf Marco K. daraufhin am 19.3.2014 vor.

Zu den Akten des Nachlassgerichts hatte die Beteiligte am 24.2.2014 die Erbschaft nach ihrer verstorbenen Mutter a[…]


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