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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sachverständigenkosten – Preisvereinbarung Schadensgutachten

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Landgericht Zwickau
Az: 6 S 118/07
Urteil vom 17.01.2008
Vorinstanz: AG Zwickau, Az.: 23 C 0059/07

In dem Verfahren wegen Schadenersatz erlässt das Landgericht Zwickau – 6. Zivilkammer –aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.1.2008 folgendes Urteil

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Zwickau vom 24.5.2007 (Az: 23 C 0059/07) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Anstelle des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO.

Mit Endurteil vom 24.5.2007 hat das Amtsgericht Zwickau (Az: 23 C 0059/07) die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 353,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.6.2006 sowie weitere 29,25 EUR zu zahlen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Antrag,

das Urteil des Amtsgerichts Zwickau, Az: 23 C 59/07, vom 24.5.2007, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Wie vom Amtsgericht zutreffend festgestellt, hat der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der ihm am 29.5.2006 in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in Höhe von 353,02 EUR netto gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG.

Der dem Grunde nach unstreitige Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe.
Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2007, 1450 – 1452) ist in dem Fall, dass – wie hier – eine Preisvereinbarung zwischen den Parteien vorliegt, keine Überprüfung der Sachverständigenkosten gemäß § 315 BGB veranlasst, weil eben keine einseitige Preisbestimmung durch den Sachverständigen vorliegt. Unabhängig davon ist – so auch der BGH aaO – für die schadensrechtliche Betrachtung ohnehin von § 249 BGB auszugehen.

Nach § 249 Abs. 2 Satz[…]


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