Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Az.: 10 S 1164/02
Beschluss vom 29.07.2002
Vorinstanz: VG Freiburg – Az.: 4 K 1702/01
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
„Alkoholauffälligkeiten“ außerhalb des Straßenverkehrs können eine Fahrerlaubnisbehörde dazu berechtigen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen. Wird dieses Gutachten verweigert, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Leitsätze des Gerichts – amtlich:
1. Bereits die einmalige Feststellung einer schweren Alkoholisierung eines Fahrerlaubnisinhabers (hier: um 2 Promille) gibt in der Regel Anlass zu der Annahme, dass bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn der festgestellte Alkoholkonsum an einem Rosenmontag erfolgt ist.
2. Diese Feststellung kann die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und Anlass zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung geben, wenn weitere tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, den Verdacht zu erhärten, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Beschl. v. 24.06.2002 – 10 S 985/02 ). Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn der Betroffene Berufskraftfahrer mit annähernd täglichem Einsatz im Straßenverkehr ist (hier: Taxifahrer).
Sachverhalt:
Der Antragsteller (Taxifahrer), war von der Polizei zweimal als Passant betrunken (jeweils um 2 Promille) aufgegriffen worden. Nach dem zweiten Vorfall gab die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung beizubringen. Dieser Anordnung kam er jedoch nicht nach.
Entscheidungsgründe:
Nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg muss die Fahrerlaubnisbehörde nicht abwarten, bis ein Fahrzeugführer im Straßenverkehr alkoholauffällig wird, um Maßnahmen ergreifen zu können. Angesichts der typischen Abbauzeiten von Alkohol kann auch eine Trunkenheit außerhalb des Straßenverkehrs darauf schließen lassen, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Alkohol und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann. Vor allem bei einem Berufskraftfahrer, wie dem Antragsteller.
[…]