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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bereitstellen eines Telefonanschlusses, durch ein regionales Telefonunternehmen, ist ein wertneutrales Hilfsgeschäft, wenn Telefonsexgespräche geführt werden

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OLG Hamm
Az.: 17 U 73/2000
Verkündet am 27.11.2000
Vorinstanz: LG Dortmund – Az.: 7 O 405/99

In dem Rechtsstreit hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2000 für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. Februar 2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet, denn die Klägerin hat gegen den Beklagten aufgrund des Vertrages über Telekommunikationsdienstleistungen vom 02.06.1998 einen Zahlungsanspruch in Höhe von 14.947,12 DM.
I.
Unstreitig sind die seitens der Klägerin für die Monate April bis Juli 1999 abgerechneten Telefongespräche vom Anschluß des Beklagten ausgeführt worden, der zur Höhe der Verbindungsentgelte keine Einwendungen erhoben hat.
II.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Telefondienstvertrag vom 02.06.1998 nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, denn er ist nicht in der Absicht kommerzieller Förderung, von Telefonsex geschlossen worden, so daß die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.06.1998 (NJW 1998, 2895) hierzu entwickelten Grundsätze auf den Streitfall nicht anwendbar sind; das Bereitstellen eines Netzzuganges durch ein Telekommunikationsunternehmen stellt auch dann, wenn der Kunde eine Telefonverbindung zum Telefonsex nutzt, nur ein wertneutrales Hilfsgeschäft dar (vgl. Urteile des OLG Hamm vom 23.11.1999 – 26 U 139/99, Beschluß des OLG Koblenz vom 12.08.1999 – 8 U 970/99 – sowie Senatsbeschluß vom 18.09.2000 – 17 U 100/99 -).
Deshalb steht die von der Klägerin vermittelte Möglichkeit, über die Anwahl sogenannter 0190-Nummern auch Telefonate mit sexuellen Inhalten zu führen, dem Vergütungsanspruch der Klägerin nicht entgegen.
1. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der obe[…]


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