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Lichtbildidentifizierung des Fahrzeugsführers durch Richter

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 Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss OWi 541/07
Beschluss vom 28.09.2007

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 08.05.2007 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 28. 09. 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
Gründe:
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 07.09.2007 ausgeführt:

„I.

Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen durch Urteil vom 08.05.2007 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt (Bl. 28, 32 ff d.A.). Dabei hat das Gericht zugleich angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten ab Rechtskraft (Bl. 32 R d.A.). Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen verkündete und seinem Verteidiger am 12.06.2007 zugestellte (Bl. 35 d.A.) Urteil hat der Betroffene mit am 15.05.2007 bei dem Amtsgericht Essen eingegangenen Telefaxschreiben seines Verteidigers vom selben Tage (Bl. 29 d.A.) Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 27.06.2007, eingegangen bei dem Amtsgericht Essen am 03.07.2007 (Bl. 36 d.A.), begründet.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und form- und fristgerecht begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften zweifelsfrei. Insbesondere entspricht das angefochtene Urteil in seiner Begründung den Anforderungen, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Darstellung der Identifizierung des Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zu vgl. BGH NJW 1996, 1420) genügt in den Fällen der Identitätsfeststellung des Betroffenen anhand eines be[…]


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