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Rechtsanwälte Kotz GbR

Dienstentfernung wegen Nichterscheinens

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Zusammenfassung: Mit welchen Konsequenzen muss ein Beamter rechnen, der über mehrere Monate hinweg ohne Genehmigung in dienstfähigem Zustand nicht zum Dienst erscheint? Kommt in einem solchen Falle eine Dienstentfernung in Betracht? Ist die Entfernung aus dem Dienst insoweit eine angemessene disziplinarische Maßnahme für den vom Dienst ohne Genehmigung fern gebliebenen?

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 3 A 11052/15
Urteil vom 29.02.2016

Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst.
Der 1960 geborene Beklagte trat nach Ablegung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mit der zuerkannten Lehrbefähigung für die Fächer Erdkunde, Wirtschaftswissenschaften und Sozialkunde am 19. Juni 1986 als Studienreferendar in den bayerischen Schuldienst. Nach Ableistung seines Referendariats bestand er am 26. September 1988 die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Nachfolgend promovierte er an der J. Universität W. zum Doktor der Philologie im Fach Soziologie (als Hauptfach) sowie in den Nebenfächern Erdkunde und Betriebswirtschaftslehre. Anschließend wurde er zeitweilig als Aushilfslehrkraft an verschiedenen bayerischen Gymnasien eingesetzt. In dieser Zeit kam es wiederholt zu Beschwerden von Schülern, Eltern, Kollegen und Vorgesetzten über den Beklagten, die im Wesentlichen ein autoritäres und formalistisches Verhalten, eine mangelnde Kommunikation und eine Unzugänglichkeit im Umgang mit Schülern zum Inhalt hatten (vgl. etwa die Stellungnahme der Schulleitung des R.-Gymnasiums, Bl. 42 ff. der „Vorakte“ [VA]). Bemängelt wurde auch, dass er Korrekturen und Lösungen bei Schulaufgaben in für die Schüler nicht lesbarer „deutscher Schrift“ (gemeint war wohl die sog. Sütterlin-Schrift) vorgenommen habe (Bl. 67 VA).
Die v[…]


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