Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Lichtbildidentifizierung – Anforderungen im Urteil

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

 Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 Ss OWi 757/07
Beschluss vom 26.11.2007

Durch eine vom Tatrichter verwandte Formulierung, in der die hinsichtlich der für die Identifizierung des Betroffenen bedeutsamen Lichtbilder aufgeführt worden sind und mitgeteilt wird, dass hinsichtlich der Lichtbilder eine „in Augenscheinnahme“ statt-gefunden hat und in der auf den Fundort der Lichtbilder in der Akte hingewiesen wird, ist nicht mit der nötigen Deutlichkeit klargestellt, dass das Lichtbild bzw. die Licht-bilder gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zum Inhalt der Urteilsurkunde gemacht werden sollen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 29. August 2007 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 11. 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeits-überschreitung zu einer Geldbuße in Höhe von 175 Euro verurteilt, ein Fahrverbot von einem Monat verhängt und von der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG Gebrauch gemacht. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die-ser die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 349 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG zu verwerfen.

II.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am 21. Juli 2007 mit seinem Pkw die BAB A 45 befahren hat. Gemessen wurde in Höhe Kilometer 38,800 aufgrund einer Radarmessung mit dem Gerät Typ Multanova VR 6 F eine Geschwindigkeit von 144 km/h, obwohl dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur 100 km/h betrug. Der Betroffene hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, nicht er sei gefahren, sondern sein Bruder, der auf einem überreichten Passfoto zu sehen sei. Das AG ist jedoch von der Täterschaft des Betroffenen ausgegangen und hat dazu u.a. ausgeführt: „Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffene, sowie aufgrund der in A[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv