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Rechtsanwälte Kotz GbR

Muss Unterschrift auf jeder Seite eines Vertrages sein? Beweiswürdigung……

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LANDGERICHT MÜNSTER
Az.: 10 O 589/99
Verkündet am 10.5.2000

In dem Rechtsstreit hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster/Westf. auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2000 für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbefristete, unwiderrufliche und. selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Europäischen Union geleistet werden.

Tatbestand
Der Beklagte ist Eigentümer des Gestüts „Forellenhof“ am Stadtrand von Borken. Er verfügt dort über ein großes Gelände, auf dem er neben einem Pferdehof auch eine Gaststätte betreibt. Erstmals im Jahr 1995 veranstaltete der Beklagte auf einem zum Gelände des Gestüts gehörenden Acker ein sogenanntes „Kaltblutrennen“. Hierbei handelte es sich um eine auf ein großes Publikum ausgerichtete Veranstaltung, deren Kernstück ein Pferderennen mit Kaltblutpferden auf einer eigens hierfür hergerichteten Rennbahn war. Ferner gab es ein Begleitprogramm mit Musik, Show-Pferden sowie diversen Imbiß und Getränkeständen. Mit der Organisation des Projektes beauftragte der Beklagte den Kläger.
Nachdem sich die Veranstaltung 1995 als erfolgreich erwiesen hatte, wurde für das Jahr 1996 ein vergleichbares Vorhaben geplant und durchgeführt, diesemal jedoch in eigenverantwortlicher Regie und auf eigenes Geschäftsrisiko des Klägers. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 15. April 1996 vermietete ihm der Beklagte für die mehrtägige Veranstaltung das Gelände des Forellenhofs zu einem Mietzins von 10.000,– DM. In der Vereinbarung verpflichtete sich der Beklagte unter anderem auch zur Versorgung des Veranstaltungsgeländes mit Strom und Wasser, zur Einzäunung der Rennbahn sowie zur Gestellung von Personal und Arbeitsgeräten für die Einzäunung des Gesamtgeländes. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Vereinbarung vom 15. April 1996, B[…]


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