OVG Lüneburg
Az: 12 LA 16/08
Urteil vom 12.03.2009
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2007 untersagte der Beklagte den Betrieb des auf den Kläger zugelassenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen D., weil das Fahrzeug mit nicht vorschriftsmäßig montierten amtlichen Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum stehe. Da der Kläger der Aufforderung, die Mängel zu beheben, nicht nachgekommen sei, sei der Betrieb des Fahrzeugs zu untersagen. Zugleich setzte der Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 26,- EUR fest.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen diese Verfügung gerichtete Klage mit dem im Tenor bezeichneten Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger sei verpflichtet, die Kennzeichen entsprechend der Verordnung über die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV -) an sein Fahrzeug anzubringen. Dies gelte auch dann, wenn das Fahrzeug jeweils nur für eine gewisse Zeit im öffentlichen Verkehrsraum, zu dem auch der Parkstreifen gehöre, abgestellt werde. Diesen Anforderungen entspreche der Kläger nicht, wenn er die Kennzeichen hinter die Front- bzw. Heckscheibe des parkenden Fahrzeugs lege. Dafür lasse sich auch nicht als Rechtfertigung anführen, dass ihm in der Vergangenheit die Kennzeichen gestohlen worden seien. Im vorliegenden Fall sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, zunächst zu milderen Mitteln als der Stilllegung des Fahrzeugs zu greifen, weil der Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht habe, auf der Richtigkeit seiner Auffassung zu beharren. Mildere Mittel hätten daher lediglich weitere Kosten verursacht und bis zur Klärung der Rechtssache auch weitere Zeit in Anspruch genommen.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Der Kläger hält dem Urteil entgegen, dass sich sein Fahrzeug nicht im Betrieb, sondern im ruhenden Verkehr befunden habe. Er habe die Kennzeichen hinter den Fenstern jeweils so angebracht, dass sie sowohl für vorbeigehende Personen wie auch vorbeifahrende Fahrzeuge zu erkennen gewesen seien. Der Schutzzweck des § 10 FZV sei die Sicherheit des fließenden Verkehrs und die Möglichkeit der schnellen und[…]