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Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe – Rechtsberatung und Rechtsvertretung bei niedrigem Einkommen

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Finanziellen Unterstützung für Rechtsuchende mit geringem Einkommen

In Deutschland ist grundsätzlich jeder Mensch vor dem Gesetz gleich. Dieses Gleichheitsgebot gilt unabhängig von der finanziellen Situation, in welcher sich ein Mensch befindet. Bedauerlicherweise hat sich im Meinungsbild von vielen Menschen jedoch der Gedankengang festgesetzt, dass sich ein Mensch das Recht auf sein Recht auch erst einmal leisten muss. Dieser Gedankengang ist jedoch schlichtweg falsch, denn es gibt in Deutschland sowohl die Beratungshilfe als auch Prozesskostenhilfe nebst der Verfahrenshilfe. Diese Hilfsarten sind allgemeinhin auch als „Armenrecht“ bekannt, was jedoch so in dieser Form nicht gänzlich korrekt ist.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Damit auch Menschen mit geringem Einkommen sich einen Anwalt leisten können nicht von rechtlicher Hilfe ausgeschlossen sind, können diese finanzielle Unterstützung in Form von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen (Symbolfoto: PongWatchara/Shutterstock.com)

Ein Mensch muss nicht zwingend „arm“ sein, um die zur Verfügung stehenden Hilfen in Anspruch nehmen zu können. Es darf jedoch auch nicht verschwiegen werden, dass der Anspruch auf die jeweilige Hilfe an bestimmte Kriterien geknüpft ist. Überdies gibt es auch einen Unterschied zwischen der Beratungshilfe sowie der Prozesskostenhilfe und der Verfahrenshilfe.

Die Gewährung der Beratungshilfe als Unterstützung

Diejenigen Menschen, die über gar kein oder nur ein sehr geringes Einkommen verfügen und sich deshalb selbst keinen eigenen Rechtsanwalt leisten können, müssen trotz dieses Umstandes natürlich nicht auf die rechtsanwaltliche Hilfe verzichten. Es gibt die Beratungshilfe, die die Inanspruchnahme der rechtsanwaltlichen Hilfe beansprucht werden kann. Die Beratungshilfe ist eine sogenannte Antragshilfe. Dies bedeutet, dass diejenige Person, welche die Beratungshilfe in Anspruch nehmen möchte, diesbezüglich einen Antrag an die zuständige Behörde bzw. das Amtsgericht am Wohnort des Antragstellers richten muss.

Wichtig für die Bewilligung ist die finanzielle Situation des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung. Hierbei kommt es darauf an, wie viel finanzielle Mittel der Antragssteller pro Monat zur Verfügung hat. Abgezogen werden bestimmte Freibeträge und weitere Kosten, wie zum Beispiel Mietkosten.

In der gängigen Praxis kann ein derartiger Antrag auch direkt in der Rechtsanwaltskanzlei des Rechtsanwalts, dessen Hilfe in Anspruch genommen werden soll, gestellt werden. Es ist jedoch auch möglich, direkt an die zuständige Behörde einen Antrag auf Beratungshilfe zu richten.

Bei der Beratungshilfe ist stets das regional zuständige Amtsgericht für die Bearbeitung des Antrags auf Beratungshilfe zuständig. Bei dem zuständigen Amtsgericht erfolgt dann auch eine Entscheidung.

Sollte der Antrag auf Beratungshilfe von dem zuständigen Amtsgericht positiv beschieden worden sein, erfolgt seitens des Rechtsanwalts eine Anwaltstätigkeit gegen eine sogenannte Pauschgebühr. Diese Pauschgebühr wird von der Staatskasse getragen. Diejenige Person, welche den Antrag auf Beratungshilfe gestellt hat, muss lediglich einen Eigenanteil in Höhe von 15 Euro aus den eigenen wirtschaftlichen Mitteln aufbringen. Die Beratungshilfe ist indes nicht an ein bestimmtes Rechtsgebiet geknüpft. Dies bedeutet, dass die Beratungshilfe für jeden außergerichtlichen Streit sowie jede Rechtsberatung zu jedem Rechtsbereich beantragt und in Anspruch genommen werden kann.

Im Zuge des Antrags auf Beratungshilfe muss die antragsstellende Person persönliche Angaben im Zusammenhang mit der eigenen wirtschaftlichen Situation sowie der Einkommenshöhe tätigen. Diese Angaben müssen selbstverständlich der Wahrheit entsprechen und im Zuge des Antrags auch entsprechend belegt werden.

Die Prozesskostenhilfe für den gerichtlichen Weg zum Recht

Es ist in der gängigen Praxis keine Seltenheit, dass gewisse rechtliche Streitigkeiten nicht auf dem außergerichtlichen Weg zwischen den Parteien geklärt werden können. In derartigen Fällen ist dann das Gerichtsverfahren der letzte Weg, um eine Einigung herbeizuführen. Es darf an dieser Stelle nicht verschwiegen werden, dass ein Gerichtsverfahren natürlich mit weitergehenden Kosten verbunden ist.

Die Kosten für ein Gerichtsverfahren im Überblick

  • Gerichtsgebühren
  • Gebühren für etwaig erforderliche Sachverständige
  • Rechtsanwaltsgebühren

Die Kosten für ein Gerichtsverfahren sind zwar im Grunde genommen sehr transparent für jeden Menschen einsehbar bzw. kalkulierbar, sie können jedoch durchaus merklich finanziell ins Gewicht fallen. Für Menschen mit einer schwachen finanziellen Situation bzw. einem geringen Einkommen kann ein Gerichtsverfahren sehr schnell zu einer finanziellen Überforderung führen, allerdings bietet der Gesetzgeber hierfür die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.

Auch diese Hilfe ist eine Antragshilfe, sodass dementsprechend auch ein entsprechender Antrag mit Angaben bzw. Belegen zu der eigenen wirtschaftlichen Situation nebst der Einkommenssituation gestellt werden muss. In der Regel ist dies auch über die Rechtsanwaltskanzlei möglich.

Sofern der Antrag auf Prozesskostenhilfe bewilligt wird, erfolgt seitens der Staatskasse eine Kostenzusage für die Gerichtsgebühren sowie die Kosten der eigenen Rechtsvertretung.

Die Kosten für die gegnerische Rechtsvertretung werden durch die Prozesskostenhilfe jedoch ausdrücklich nicht abgedeckt. Dies birgt ein gewisses Risiko in sich, da im Fall eines negativen Verfahrensausgangs die unterlegene Partei einen Teil eben jener Rechtsanwaltskosten der Gegenseite tragen muss. Auch die vollständige Übernahme der gegnerischen Rechtsanwaltskosten ist denkbar.

Die Prozesskostenhilfe wird seitens des Gesetzgebers ohne Ratenzahlung oder auch mit Ratenzahlung angeboten. Sollte die zuständige Behörde eine Prozesskostenhilfe lediglich in Verbindung mit Ratenzahlung bewilligen, so muss die antragsstellende Person die Kosten für das Verfahren aus eigenen wirtschaftlichen Mitteln aufbringen.

Diese Kosten können dann jedoch auf Ratenzahlungsbasis abgezahlt werden. Erfolg eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf Ratenzahlungsbasis wird seitens der zuständigen Behörde auch das Prinzip der „angemessenen Belastung“ der antragsstellenden Person berücksichtigt. Eine finanzielle Überforderung der antragsstellenden Person soll auf diesem Wege auf jeden Fall vermieden werden.

Eine andere Bezeichnung für das gleiche Hilfsprinzip

Mitunter wird in den Rechtsbereichen, welche das Familiengericht betrifft, auch von der Verfahrenskostenhilfe gesprochen. In der gängigen Praxis ist dies bei Scheidungs-, Unterhalts-, Sorgerechts- oder Umgangsrechtsangelegenheiten der Fall. In derartigen Fällen beschreibt die Verfahrenskostenhilfe jedoch die Prozesskostenhilfe, da die Voraussetzungen für die Bewilligung sowie auch die weitergehenden Rahmenkriterien für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe mit denen der Prozesskostenhilfe identisch sind.

Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe

  • eine Partei ist nicht dazu in der Lage, die entsprechenden Kosten für die Prozessführung vollständig aufzubringen
  • eine Partei kann die Kosten der Prozessführung lediglich zum Teil bzw. in Raten aufbringen
  • der von der Partei beabsichtigte Prozess bietet eine hinreichende Erfolgschance
  • die für eine Partei erforderliche Rechtsverteidigung im Zivilrecht bietet eine hinreichende Erfolgschance
  • der Prozess wird von der Partei nicht mutwillig geführt
  • die Partei ist nicht Versicherungsnehmer bei einer Rechtsschutzversicherung
  • die Kosten des Prozesses können nicht von einer anderen Person (Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner, Unterhaltsverpflichteter) getragen werden

Im Zusammenhang mit der Beratungs- sowie auch Prozesskostenhilfe muss auf jeden Fall zwingend beachtet werden, dass seitens der jeweiligen Gerichte für einen Zeitraum von maximal 48 Monaten nach dem Abschluss des Gerichtsverfahrens eine Überprüfung der wirtschaftlichen Situation der antragsstellenden Person erfolgen kann.

Sollte eine antragsstellende Person in den Genuss der Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe gekommen sein und es hat sich im Zeitraum von 48 Monaten eine erhebliche Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ergeben, so muss die betreffende Person die Kosten des Verfahrens auch auf nachträglicher Basis aus eigenen wirtschaftlichen Mitteln tragen. Sollte dies der Fall sein, erfolgt jedoch für gewöhnlich eine Möglichkeit der Ratenzahlung in angemessener Höhe.

Die Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe ist nicht gleichzusetzen mit einer endgültigen Befreiung von den entsprechenden Kosten des Verfahrens.

Der finanzielle Gesichtspunkt sollte im Zusammenhang mit dem Recht im Grunde genommen keinen Hinderungsgrund darstellen. In Deutschland soll jeder Mensch, der recht hat, auch Recht bekommen können. Mitunter ist es jedoch für die betreffenden Personen schwierig, sich für den Gang zu einem Rechtsanwalt zu entscheiden. Der finanzielle Aspekt ist halt tief verwurzelt im Hinterkopf und es ist mitunter auch schwierig, diesen tief verwurzelten Gedankengang beiseite zu schieben.

Sollten Sie einen Prozess führen wollen oder müssen, so sollten Sie auch diesbezüglich die besten Erfolgschancen für sich sichern. Der Gang zu einem erfahrenen und kompetenten Rechtsanwalt ist in diesem Fall unausweichlich, da jeder Fall seine juristischen Eigenheiten mit sich bringt. Für juristische Laien ist es daher oftmals enorm schwierig bis unmöglich, das eigene Recht entsprechend durchzusetzen bzw. eine angemessene Verteidigung in einem Zivilprozess zu leisten. Dementsprechend sollte auch der vermeintliche Hinderungsgrund des finanziellen Aspekts bei der Wahl des Rechtsanwalts keine Rolle spielen.

Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei können Ihnen in Ihrer Angelegenheit sehr gerne fachkompetent und engagiert zur Seite stehen. Nehmen Sie diesbezüglich einfach mit uns über unsere Internetpräsenz oder auf dem fernmündlichen Wege Kontakt auf und vereinbaren Sie mit uns einen ersten Beratungstermin.

Lesen Sie dazu auch die Publikation des Bundesministerium für Justiz: Beratungs- und Prozesskostenhilfe


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