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Hauptverhandlung – Entbindung von der Anwesenheitspflicht

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 Ss OWi 705/09
Beschluss vom 25.09.2009

Auf den Antrag des Betroffenen vom 13. Mai 2009 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 07. Mai 2009 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 25. 09. 2009 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises Recklinghausen vom 02. Juni 2009 eine Geldbuße in Höhe von 50,00 EURO verhängt worden. Ihm ist zur Last gelegt worden, als Führer eines Lastkraftwagens (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn den Mindestabstand von 50 m zu einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Hiergegen hat der Betroffene fristgerecht Einspruch eingelegt. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Recklinghausen am 07. Mai 2009 ist der Betroffene nicht erschienen. Das Amtsgericht hat daraufhin den Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG wegen dessen unentschuldigten Ausbleibens im Hauptverhandlungstermin verworfen. Gegen dieses Verwerfungsurteil hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Mai 2009 hat er außerdem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht Recklinghausen mit Beschluss vom 12. Juni 2009 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht Bochum mit Beschluss vom 27. Juli 2009 verworfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,

den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, da er frist- und formgerecht angebracht worden ist. Er kann in der Sache jedoch entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft keinen Erfolg haben.

Diese hat ihren Antrag wie folgt begründet:

„Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden.

Soweit in dem Schriftsatz vom 13.05.2009 Rechtsbeschwerde eingelegt wurde, ist dies unschädlich, da dies als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu werten ist, §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG, § 300 StPO.

Da das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr […]


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