LG Dortmund – Az.: 2 S 51/15 – Urteil vom 07.07.2016
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 04.11.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger nach einem Streitwert von 4.631,35 EUR.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Privathaftpflichtversicherung auf Erstattung der von ihm bezahlten Reparaturkosten eines Motorschadens eines ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten, geleasten Pkw VW Polo in Anspruch.
Der Motorschaden entstand durch eine Falschbetankung mit Super E 10 statt mit Diesel.
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom ……..2015 gestützt auf die „Benzinklausel“ in A.I.3. BBR abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er meint, eine Falschbetankung unterfalle nicht der „Benzinklausel“.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.631,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen und die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 564,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Klage und die Berufung sind nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen versicherungsvertraglichen Anspruch auf Zahlung von 4.631,35 EUR, weil die Voraussetzungen der Ausschlussklausel A.I.3.a BBR erfüllt sind.
Diese s.g. „Benzinklausel“ ist so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese Bestimmung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss.
(Symbolfoto: Hrecheniuk Oleksii/Shutterstock.com)Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Als Ausschlusskl[…]