OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi 474/03
Beschluss vom: 31.07.2003
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 03. April 2003 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 31. 07. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers gemäß den §§ 79 Abs. 5 S. 1, Abs. 3 S. 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 StVO i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 150,00 € verurteilt. Ferner hat es ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt und bestimmt, dass dieses erst wirksam wird, wenn der Führerschein des Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens mit Ablauf von vier Monaten nach Rechtskraft des Urteils.
Es hat dazu u.a. folgende Feststellungen getroffen:
„Er befuhr am 15.06.2002 um 10.28 Uhr mit dem Pkw, XXXXXXX die BAB A 42 in Fahrtrichtung Dortmund. Der Betroffene war in Gelsenkirchen-Bismarck auf die Autobahn aufgefahren und in Höhe der Anschlussstelle Bismarck beginnt für diesen Teil der BAB A 42 ein geschwindigkeitsbeschränkter Abschnitt. Durch Zeichen 274 wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt. Dieses beiderseits der Autobahn aufgestellte Verkehrszeichen ist mit einem Zusatzschild gemäß § 39 StVO versehen, wonach die Geschwindigkeitsbeschränkung werktags von 6 bis 19 Uhr gültig ist. Auf seiner Fahrt in Richtung Dortmund passierte der Betroffene eines dieser Verkehrszeichen. 480 Meter weiter in Fahrtrichtung Dortmund führte zu dieser Zeit der POK W. von der Autopolizeiinspektion Münster mit einem Verkehrsradar Multanova 6 F, geeicht bis zum 31.12.2002 eine gezielte Geschwindigkeitsüberwachung durch. Dabei wurde der von dem Betroffenen gesteuerte Pkw mit einer Geschwindigkeit von 157 km/h gemessen. Abzüglich des vorgeschriebenen Toleranzwertes von 5 km/h ergibt sich daraus eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 52 km/h.“
Der Betroffene hat die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Abrede gestellt, sich jedoch auf ein Augenblicksversagen berufen. Er habe an diesem Tag Geburtstag gehabt und sei in Ge[…]