Oberlandesgericht Hamm
Az: III-3 RBs 30711
Beschluss vom 15.02.2011
Die Sache wird dem 3. Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen, da es geboten ist, das Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen (§ 80 a Abs. 3 OWiG).
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe verworfen, dass die Geldbuße auf 800, Euro festgesetzt wird.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 1200,- Euro verurteilt und daneben ein 2-monatiges Fahrverbot verhängt.
Das Amtsgericht hat zu den persönlichen Verhältnissen und zum Verkehrsverstoß folgende Feststellungen getroffen:
„Der Betroffene ist von Beruf Taxifahrer. Er ist verheiratet und hat 3 Kinder. Angaben zu seinem monatlichen Einkommen hat er nicht gemacht.
Es liegen 4 Eintragungen im Verkehrszentralregister vor.
1.
Am 16.11.2005 verurteilte das Amtsgericht U ihn wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. Rechtskraft trat am 04.01.2006 ein.
2.
Unter dem 02.01.2006 — rechtskräftig am 24.01.2006 – verhängte der Kreis I gegen den Betroffenen eine Geldbuße i.H.v. 105,00 Euro wegen des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21km/h.
3.
Unter dem 18.09.2006 – rechtskräftig am 06.10.2006 – verhängte der Kreis I gegen den Betroffenen eine Geldbuße i.H.v. 40,00 Euro wegen des Beförderns eines Kindes als Kraftfahrzeugführer ohne jede Sicherung bzw. des Nicht-Sorgens für eine Sicherung des Kindes als Verantwortlicher.
4.
Unter dem 16.01.2007 — rechtskräftig am 02.02.2007 – verhängte der Kreis I gegen den Betroffenen eine Geldbuße i.H.v. 105,00 Euro wegen des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h.
5.
Unter dem 28.01.2009 — rechtskräftig am 18.09.2009 – verhängte der Kreis I gegen den Betroffenen eine Geldbuße i.H.v. 205,00 Euro w[…]