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Geschwindigkeitsüberschreitung: Geschwindigkeitsmessung durch Tachometervergleich

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OLG Frankfurt
Az.: 2 Ws (B) 291/01 OWiG
Beschluss vom 08.08.2001

In der Bußgeldsache hat das Oberlandesgericht – Senat für Bußgeldsachen – Frankfurt am Main auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 21.03.2001 am 08. August 2001 gem. §§ 46 I, 79 III OWiG, 349 II, 473 I StPO einstimmig beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Das gegen den Betroffenen verhängte Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft dieses Beschlusses (09.08.2001).
Gründe:
Das Amtsgericht Gießen verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 46 km/h, begangen am 08.01.2000 um 2.28 Uhr in auf der Straße durch Urteil vom 21.03.2001 zu einer Geldbuße von 250,00 DM und einem Fahrverbot von einem Monat Dauer. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner am gleichen Tage eingelegten Rechtsbeschwerde, welche er nach Zustellung des Urteils am 29.05.2001 mit am 20.06.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage begründete. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht begründet. Das Gericht hat den Beweisantrag des Betroffenen, ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, daß es nicht möglich sei, ein mit 50 km/h fahrendes Auto, welches mit 120 km/h überholt werde, bis zum Anhalten nachzufahren und bei gleichbleibendem Abstand die Meßstrecke von 300 m einzuhalten, rechtsfehlerfrei abgelehnt. Die beantragte Beweiserhebung war zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

Das Amtsgericht war nach Durchführung der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, der Sachverhalt sei geklärt. Nach dem hiernach festgestellten Sachverhalt hatte der Betroffene mit seinem PKW das von den Zeugen und geführte Fahrzeug zunächst mit höherer Geschwindigkeit überholt und die Geschwindigkeit sodann deutlich erhöht. Danach ist die Beweistatsache bereits unrichtig dargestellt. Im übrigen konnte das Gericht aufgrund der Gerichtsbekanntheit der Tatörtlichkeit, die durch die in Bezug genommenen Fotographien (Blatt 21-29 der Akte) nochmals belegt wurde, nach pfli[…]


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