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Kann WEG-Beirat Verwaltervertrag abschließen?

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AG Potsdam – Az.: 31 C 11/20 – Urteil vom 12.11.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Der Streitwert wird auf 19.411,86 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Kläger sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ###. Am 06. März 2020 fand eine Eigentümerversammlung statt.

Herr ###, der in der Eigentümerversammlung für die Kläger zu 1-3 und drei weitere Wohnungseigentümer mit insgesamt 1.952/10.000 Miteigentumsanteilen auftreten wollte, geriet bei seiner Anfahrt aus ### zur Versammlung auf der Bundesautobahn 2 in einen Stau. Infolgedessen übersandte er die Vollmachten für sechs Wohnungseigentümer an das Hotel, wo die Versammlung stattfand, und teilte mit, er werde nicht erscheinen. Er erteilte dem Geschäftsführer der Verwaltung Untervollmacht mit der Anweisung, der Bestellung der ### zur Verwalterin allenfalls für den Zeitraum bis zum 30.06.2021 zuzustimmen.

Zu Tagesordnungspunkt 3 unter 1. beschlossen die Wohnungseigentümer, die ### Verwaltung und Vermietung von ### mit Sitz in ### für den Zeitraum vom 20.03.2020 bis zum 31.12.2023 zur Verwalterin zu bestellen. Zu Tagesordnungspunkt 3.2 heißt es, die Verwaltervergütung betrage ab dem 01.04.2020 45,00 Euro pro Einheit und Monat zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Zu Tagesordnungspunkt 3.3 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Beiräte der Gemeinschaft zu ermächtigen, den vorgelegten Verwaltervertrag zu verhandeln und im Namen aller Miteigentümer zu zeichnen. Gegen die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 3.3 wenden sich die Kläger.

In dem Entwurf des Verwaltervertrags findet sich zunächst in „§ 1 Vertragslaufzeit“ eine Erläuterung, in der es heißt: „Wohnungseigentumsrechtlich ist zwischen der Verwalterbestellung und dem Verwaltervertrag zu unterscheiden. Dies ist Eigentümergemeinschaften oft nicht bewusst und kann zu Unklarheiten führen. Dieser Vertrag synchronisiert die Laufzeit des Verwaltervertrags mit der Laufzeit des Bestellungsbeschlusses.“ Unter 1.1 heißt es: „Die Bestellung des Verwalters erfolgte gemäß Beschluss der Eigentümerversammlung vom 06.03.2020 für den Zeitraum vom 21.03.2020 bis 31.12.2024“. Als Vergütung für die Verwaltertätigkeit sind pro Wohnungseinheit und Teileigentumseinheit jeweils 25,00 Euro genannt, für Garage/Stellplatz 3,00 Euro. Dabei sollte neben dieser Festvergütung, eine variable Vergütung gezah[…]


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