VG Köln
Az: 11 K 1105/09
Urteil vom 26.02.2010
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen 3 und 1a.
Am 25.12.1996 führte der Kläger ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,71 Promille. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Brühl vom 18.03.1997 – rechtskräftig seit 10.04.1997 – wurde dem Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen sowie eine sechsmonatige Sperre für die Wiedererteilung angeordnet.
Am 03.08.1997 führte der Kläger vorsätzlich ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Brühl vom 27.11.1997 – rechtskräftig seit 18.12.1997 – wurde eine isolierte Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr angeordnet wurde.
In der Folgezeit führte der Kläger auch am 05.11.1998 ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis, woraufhin mit Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 19.02.1999 – rechtskräftig seit 16.03.1999 – eine isolierte Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt wurde.
Am 17.02.1999 führte der Kläger nochmals ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis. Mit Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 08.06.1999 – rechtskräftig seit 16.06.1999 – wurde wiederum eine Sperrfrist von nunmehr drei Jahren angeordnet.
Am 25.10.2000 stellte der Kläger einen Wiedererteilungsantrag verbunden mit einem Antrag auf Sperrzeitverkürzung.
Auf die vom Beklagten unter dem 04.12.2000 angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung legte der Kläger ein negatives Gutachten des TÜV-Rheinland vom 23.01.2001 vor. Der Kläger gab im Rahmen der Untersuchung zu dem Vorfall vom 25.12.1997 u.a. an: Er habe Heilig Abend mehr als 10 Bier getrunken. Er habe Probleme gehabt. Solche Men[…]