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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrverbote – Nacheinandervollzug bei gleichzeitigem Rechtskrafteintritt

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Amtsgericht Viechtach
Az: 7 II OWi 307/08
Beschluss vom 04.03.2008

I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 20.02.2008 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:
I.
Der Betroffene wendet sich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Berechnung der Fahrverbotsfrist durch die Verwaltungsbehörde nach Verhängung zweier Fahrverbote.

Mit Bußgeldbescheid vom 24.10.2007 hat die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von 3 Monaten festgesetzt. Zugleich hat die Verwaltungsbehörde gem. § 25 Abs. 2 StVG bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Der Bußgeldbescheid ist seit 05.02.2008 rechtskräftig.

Mit weiterem Bußgeldbescheid vom 06.08.2007 ist gegen den Betroffenen weiter ein Fahrverbot von 3 Monaten festgesetzt worden. Dieses Fahrverbot wurde mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides am 05.02.2008 wirksam (§ 25 Abs. 2 S. 1 StVG).

Der Betroffene ist der Meinung, die Frist für beide Fahrverbote müsse ab Rechtskraft berechnet werden. Die Fahrverbote seien parallel zu vollziehen. Selbst wenn kein Parallelvollzug möglich sei, müsse die Frist spätestens am 29.06.2008 enden.

Demgegenüber vertritt die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass ein Parallelvollzug nicht möglich sei und die Frist für das weitere Fahrverbot sich an den Vollzug des Fahrverbotes gemäß Bußgeldbescheid vom 06.08.2007 anschließe. Die Frist ende bei Nichtinanspruchnahme der 4-Monatsfrist für das zweite Fahrverbot am 30.06.2008.

II.
Der gem. §§ 103 Abs. 1 Nr. 1, 62 OWiG zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.

Gem. § 25 Abs. 2a StVG sind die Fristen der gegen den Betroffenen verhängten Fahrverbote nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2a StVG liegen vor.

§ 25 Abs. 2a S. 2 StVG bestimmt, dass die Fahrverbote nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen sind (vgl. anstelle vieler: Amtsgericht Viechtach, Beschluss v. 09.08.20[…]


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