VG München
Az: M 6a S 09.3309
Beschluss vom 11.08.2009
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf € 10.000,00 festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der 1967 geborene Antragsteller besaß zuletzt die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, C, CE, C1, C1E, L, M, S und T.
Am … Dezember 2003 wurde der Antragsteller im öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Fahrrades einer Kontrolle unterzogen und eine Blutentnahme angeordnet. Die Untersuchung der ihm entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,70 Promille. Auf Grund dieses Vorfalls erließ das Amtsgericht A… am … März 2004 einen (seit ….3.2004 rechtskräftigen) Strafbefehl wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr und setzte gegen den Antragsteller eine Geldstrafe fest.
Im Rahmen des Antrags des Antragstellers vom … April 2006 auf Umtausch seines alten Führerscheins der Klassen 1 und 2 in einen Kartenführerschein erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis von dem o. g. Strafbefehl.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, angesichts seiner Trunkenheitsfahrt vom … Dezember 2003 bestünden Zweifel an seiner Fahreignung sowohl hinsichtlich fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge als auch fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und forderte ihn auf, gem. § 13 Ziffer 2 lit. c FeV innerhalb von drei Monaten ein entsprechendes medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Gleichzeitig wurde der Antragsteller darauf hingewiesen[…]