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Diagnose- und Befunderhebungsfehler bei Nichterkennen einer Kahnbeinfraktur

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 381/12 – Urteil vom 21.11.2012

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 29. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der seinerzeit 22jährige Kläger stellte sich am 30. Mai 2008 wegen Schmerzen und einer Schwellung im Bereich des rechten Handgelenks in der Notfall-Ambulanz des Krankenhauses der Beklagten zu 1) vor. Er hatte sich am Vortag berufsbedingt eine Verletzung zugezogen. und bat nun um eine durchgangsärztliche Untersuchung, die sodann von der Beklagten zu 2) durchgeführt wurde.

Symbolfoto: Von Roy F Wylam /Shutterstock.com

Der Kläger war, auch wenn er grundsätzlich als Müllwagenfahrer arbeitete, zur Tonnenentleerung eingesetzt worden. Gemäß der Darstellung in der Klageschrift wurde seine Hand dabei – nach Einhängen eines Sammelbehälters in die Müllschüttanlage – von der hydraulischen Hebeautomatik „nach oben katapultiert“. Eben dies sei dann auch der Beklagten zu 2) mitgeteilt worden. Demgegenüber war nach dem Vorbringen der Beklagten lediglich allgemein von einem Unfall „bei der Müllentsorgung“ die Rede. Die vom Kläger behauptete Schilderung sei erst viel später – nämlich bei einer zweiten Vorstellung am 6. Februar 2009 – unterbreitet worden. Anlässlich seiner Untersuchung durch einen gerichtlichen Sachverständigen, den das Landgericht bestellt hatte, berichtete der Kläger, auf seine Hand gestürzt zu sein, nachdem er vorab nach oben gezogen worden sei.

Die Beklagte zu 2) diagnostizierte am 30. Mai 2008 nach einer klinischen Untersuchung und der Fertigung von Röntgenaufnahmen, dass es keine frischen knöchernen Verletzungen gebe, aber der Verdacht auf eine alte Kahnbeinfraktur bei einer beginnenden Arthrose an der distalen Speiche bestehe. In dem von ihr für die Berufsgenossenschaft gefertigten Durchgangsarztbericht ist das – dem Kläger bekannt gegebene – Erfordernis einer Nachschau vermerkt, die bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit oder Behandlungsbedürftigkeit am 6. Juni 2008 und im Verschlimmerungsfall sofort erfolgen solle. Der Kläger hat bestritt[…]


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