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Fahrverbot – Nichtverhängung Regel-Fahrverbot und Einkommensverhältnisse

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss OWi 784/07
Beschluss vom 29.11.2007

1. Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gewährt.
2. Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Gütersloh zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
I.

1.
Das Amtsgericht Gütersloh hat den Betroffenen durch Urteil vom 05.06.2007 wegen fahrlässiger Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24 a StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 375,00 € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dabei hat das Gericht zugleich angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtlicher Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten ab Rechtskraft. Gegen dieses in Anwesenheit des Verteidigers des Betroffenen verkündete und diesem am 27.06.2007 zugestellte Urteil hat der Betroffene mit am 06.06.2007 bei dem Amtsgericht Gütersloh eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 30.07.2007, bei dem Amtsgericht Gütersloh per Telefax eingegangen am selben Tage, weiter begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 03.08.2007, eingegangen per Telefax bei dem Amtsgericht Gütersloh am selben Tage, hat der Betroffene seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet.

2.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der bereits sechs mal zuvor wegen Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten vorgeahndete Betroffene, der als selbständiger Kraftfahrer tätig ist, am 05.05.2006 gegen 23.50 Uhr als Führer des PKW, Kennzeichen ##-## ## in S die X-Straße. Zu diesem Zeitpunkt wurde er von den kontrollierenden Polizeibeamten angehalten. Diese führten um 0.17 und um 0.19 Uhr am 06.05.2006 mit dem Gerät Alcotest 7110 Evidential, Typ MK III, Seriennummer Armm-0335 der Firma E, Eichdauer bis zum 06.08.2006, Atemalkoholmessungen durch, die zu einem Gesamtergebnis von 0,28 mg/l führten. Seit dem Trinkende waren mehr als 2[…]


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