Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: IV-2 Ss (Owi) 118/07-(Owi) 50/07
Beschluss vom 24.09.2007
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen am 24. September 2007 auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 7. Mai 2007 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, zu 3. auf deren Antrag, beschlossen:
1. Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern.
2. Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 125 Euro verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen, jedoch ausgenommen Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und Krankenkraftwagen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieses Beschlusses in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
3. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
4. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene mit der Maßgabe, dass die Rechtsbeschwerdegebühr um 1/4 ermäßigt wird. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden zu 1/4 der Staatskasse auferlegt.
Angewendete Vorschriften: §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a StVG, §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen, der beruflich als Feuerwehrbeamter tätig ist, wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der Sachrüge im Rechtsfolgenausspruch teilweise Erfolg.
II.
Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern, da es geboten ist, das angefochtene Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen. Es bedarf vorliegend der grundsätzlichen Klärung, ob es sich bei Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr und Krankenkraftwagen um Kraftfahrzeuge „einer bestimmten Art“ hande[…]