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Fahrtenbuchauflage – fehlender Anhörungsbogen

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Az: 14 L 716/11
Beschluss vom 12.08.2011

1.
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Streitwert wird auf 2.400,- EUR festgesetzt.

Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag gemäߧ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 6. Juli 2011 – 14 K 2792/11 – gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Juni 2011wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung in Fällen, in denen gemäߧ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse durch die Behörde besonders angeordnet worden ist, fällt hier zu Lasten der Antragstellerin aus.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage in der streitbefangenen Ordnungsverfügung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat die Vollzugsanordnung in der angegriffenen Verfügung schriftlich gesondert begründet. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a der Straßenverkehrszulassungsordnung – StVZO – rechtfertigenden Lebenssachverhalte ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dabei auf das bei der Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches regelmäßig bestehende öffentliche Interesse verweist, zu verhindern, dass bei zukünftigen Verkehrsverstößen der Führer des betroffenen Fahrzeugs erneut nicht ermittelt werden kann bzw. dafür Sorge zu tragen, dass künftige, die körperliche Unversehrtheit aller Bürger gefährdende Verkehrsverstöße unterbleiben und dazu einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem wegen fehlender Ermittlung des Fahrers nicht geahndeten Verkehrsverstoß und dem Führen des Fahrtenbuchs für erforderlich erachtet. Auf eine konkrete Wiederholungsgefahr kommt es insoweit nicht an. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass die Begründung nicht erheblich über die Gründe hinausgeht, welche den Erlass der Fahrtenbuchauflage rechtfertigen. Gerade § 31a StVZO gehört zu denjenigen Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr und damit letztlich auch die Bew[…]


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