BAG
Az: 5 AZR 572/04
Urteil vom 25.05.2005
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. August 2004 – 4 Sa 178/04 – aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Die Klägerin war vom 4. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 als Rechtsanwaltsfachangestellte bei dem beklagten Rechtsanwalt beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der vom Beklagten formulierte Anstellungsvertrag vom 4. Januar 2002 zugrunde. Hierin vereinbarten die Parteien ua. Folgendes:
„§ 10
Ausschlußfrist
Alle Ansprüche, die sich aus dem Angestelltenverhältnis ergeben, sind von den Vertragsschließenden binnen einer Frist von 6 (sechs) Wochen seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von 4 (vier) Wochen einzuklagen.
§ 11
Schlußbestimmungen
…
(f)
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Vereinbarungen im übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind im Rahmen des zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende wirksame Regelung zu ersetzen. Dies gilt auch für Bestimmungen in etwaigen Anlagen zu diesem Vertrag.“
Vom 9. bis zum 30. April 2002 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Sie machte ihren Entgeltfortzahlungsanspruch für diesen Zeitraum mit Schreiben vom 14. Mai 2002 gegenüber dem Beklagten geltend. Der Beklagte lehnte im Juni 2002 eine Zahlung ab. Erst im August 2003 erhob die Klägerin Klage auf Zahlung. Der Anspruch ist im Rechtsstreit bis auf die Frage des Verfalls dem Grunde und der Höhe nach unstreitig geworden.
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie werde durch die in der Ausschlussklausel enthaltene Vorgabe einer Klagefrist unverhältnismäßig benachteiligt. Die Klausel sei insgesamt unwirksam.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.499,79 Euro brutto abzüglich als Krankengeld gezahlter 443,43 Euro netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzu[…]