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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung wegen Konsum Kräutermischung

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VG Augsburg
Az: Au 7 S 13.576
Beschluss vom 10.05.2013

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt

Gründe
I.
Die am … 1989 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Entzugs ihrer Fahrerlaubnis.
Der Antragstellerin wurde vom Landratsamt … am … 2007 die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S erteilt.
Mit Schreiben vom 22. November 2012 teilte die Polizeiinspektion … dem Antragsgegner mit, dass die Antragstellerin im Zeitraum 1. Mai 2012 bis 30. Juni 2012 die Kräutermischungen XOXO (Wirkstoff: AM-1220), Smile (Wirkstoff: JWH-018) und Jamaican Gold Extreme (Wirkstoff: JWH-210) erworben und mit einer anderen Person konsumiert habe. Die Antragstellerin hat hierzu in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 11. Oktober 2012 angegeben, dass sie drei Mal Kräutermischungen bestellt habe. Jeweils einmal habe sie die Kräutermischungen Smile und Jamaican Gold Extreme gekauft sowie eine weitere Kräutermischung, deren Name aber nicht auf der Packung gestanden habe. Wenn der Zeuge D. M. sage, dass sie einmal von ihm die Kräutermischung XOXO erworben habe, dann werde es wohl die Mischung sein, bei der nichts auf der Packung gestanden habe. Bezahlt habe sie einmal 50 Euro und einmal 25 Euro. Wieviel sie beim dritten Mal bezahlt habe, wisse sie nicht mehr. Die Kräutermischungen habe sie bei sich zu Hause zusammen mit ihrer Freundin … geraucht. Die Wirkung der Räuchermischungen sei immer anders gewesen. Einmal sei sie ziemlich müde geworden, einmal habe sie die ganze Zeit lachen müssen und einmal sei ihr richtig schlecht geworden. Am nächsten Tag habe sie immer Kopfschmerzen gehabt.
Das gegen die Antragstellerin eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Vergehens nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) wurde von der Staatsanwaltschaft … mit Verfügung vom 1. Dezember 2012 nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt, da nicht mehr festgestellt werden könne, welche Inhaltsstoffe die Kräutermischungen konkret enthalten hätten.


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