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Rechtsanwälte Kotz GbR

kein Schadensersatz wegen Beschädigung der Hoden bei fachgerechter Leistenoperation nach ordnungsgemäßer Aufklärung

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 U 17/12
Urteil vom 21.10.2013

Leitsätze
Ein Patient kann für die Schädigung seiner Hoden keinen Schadensersatz vom Krankenhausträger einer Klinik verlangen, in der er an der Leiste operiert wurde, nachdem die Leistenbruchrezidivoperation weder behandlungsfehlerhaft durchgeführt noch der Kläger unzureichend aufgeklärt worden ist. Allein aus dem Abschluss eines Zusatzvertrages über eine Chefarztbehandlung kann jedenfalls dann nicht grundsätzlich eine Beschränkung der Einwilligung auf eine Vornahme der Operation durch den Chefarzt selbst hergeleitet werden, wenn der Zusatzvertrag eine Vertreterregelung enthält.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.11.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der 1965 geborene Kläger nimmt die Beklagte, die Trägerin des St. T-Krankenhaus I ist, wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger ließ bereits in den Jahren 1995 und 1987 Operationen nach Leistenbrüchen linksseitig bei der Beklagten durchführen, 1997 wurde zugleich (zweizeitig) ein Leistenbruch rechtsseitig behandelt. Am 01.02.2007 stellte er sich aufgrund einer Krankenhauseinweisung seines Hausartztes, Dr. E, erneut in der chirurgischen Ambulanz im Sankt T-Hospital I wegen einer operativen Behandlung eines beidseitigen Leistenhernienrezidivs vor. Das Vorgespräch am 01.02.2007 führte der Zeuge Dr. P, der zum damaligen Zeitpunkt als Oberarzt in der Chirurgischen Abteilung des St. T-Krankenhauses tätig war. Gegenstand des Gesprächs war neben den Risiken insbesondere die Auswahl der operativen Vorgehensweise, wobei der Zeuge Dr. P dem Kläger eine Hernienreparation beidseits mit Netzeinlage in konventioneller Technik – sog. Operation nach Lichtenstein – empfahl und eine gleichzeitige Versorgung beider Leistenbrüche in einem Operationstermin (sog. einzeitige Operation). Als Operationstermin wurde der 1[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/hoden.htm

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