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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung – Nichtbeibringung eines Gutachtens

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VG Saarlouis
Az: 10 L 33/11
Beschluß vom 9.2.2011

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500,– Euro.

Gründe
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13.01.2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.12.2010, durch den dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klasse 3 entzogen und ihm unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200,– Euro die Ablieferung seines Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides aufgegeben wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zunächst hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass angesichts der weiterhin bestehenden Gefahr, dass der Antragsteller als Führer eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er hierzu nicht geeignet ist, und des damit verbundenen erheblichen Risikos für Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer, die am Straßenverkehr in der Erwartung teilnehmen, dass die Behörden ungeeignete Kraftfahrzeugführer von der Nutzung eines Kraftfahrzeuges abhalten, seine privaten Interessen hinter dem Interesse der Öffentlichkeit an der unverzüglichen Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten müssen.
Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechts[…]


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