Mieter-Mietminderungsrecht gestärkt: Revolutionäres Berliner Urteil bei Baulärm
Das Landgericht Berlin bestätigte, dass Mieter aufgrund erheblicher Lärmbelästigung und anderer Beeinträchtigungen durch Abriss- und Neubauarbeiten am Nachbargrundstück eine Mietminderung geltend machen können, da diese Zustände einen Mangel der Mietsache darstellen, der den vertragsgemäßen Gebrauch signifikant beeinträchtigt. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 67 S 178/23 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Das LG Berlin wies die Berufung der Beklagten ab und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts, das einer Mietminderungsklage aufgrund von Abriss- und Neubauarbeiten am Nachbargebäude stattgab.
- Lärm- und Staubimmissionen durch Bauarbeiten begründen einen Mietmangel nach § 536 Abs. 1 BGB, da sie die Wohnnutzung erheblich beeinträchtigen.
- Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache wird als zeitgemäßes und gesundheitlich unbedenkliches Wohnen definiert, welches durch die Bauarbeiten gestört wurde.
- Der Vermieter ist grundsätzlich zur Gewährleistung eines mangelfreien Wohnzustands verpflichtet, unabhängig von eigenen Abwehr- oder Entschädigungsansprüchen gegenüber dem Bauherren.
- Das Gericht bemisst die Mietminderung aufgrund der detailliert beschriebenen und durch Beweismittel gestützten Beeinträchtigungen.
- Ein Anspruch auf Beseitigung von Rissbildungen in der Wohnung des Klägers wird anerkannt, untermauernd, dass physische Schäden durch Baumaßnahmen ebenfalls zu berücksichtigen sind.
- Die Entscheidung stützt sich auf eine umfassende Würdigung der tatsächlichen Belastungen durch die Baumaßnahmen und deren Auswirkungen auf die Wohnqualität.
- Die Revision wurde nicht zugelassen, wobei das Urteil beispielhaft für die rechtliche Handhabe bei Mietminderungen aufgrund von Bauimmissionen steht.
Recht auf Ruhe und Erholung
Als Mieter steht einem eigentlich ein Recht auf Ruhe und ungestörte Nutzung der eigenen vier Wände zu. Lärmbelästigungen oder andere Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten auf Nachbargrundstücken können diesen Wohnfrieden erheblich stören. In solchen Fällen kann der Mieter Ansprüche geltend machen. Eine mögliche Rechtsbehelfsmöglichkeit ist dabei die Mietminderung. Wenn die vertragsgemäße Nutzung der Mietwohnung durch Lärm, Staub oder andere Immissionen eingeschränkt wird, rechtfertigt dies eine Minderung der monatlichen Mietzahlungen. Die Höhe der Minderung richtet sich nach Art und Umfang der Beeinträchtigungen. Erhalten Sie eine unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihren Mietminderungsrechten bei Bauarbeiten im Umfeld. Unser Expertenteam berät Sie schnell und unkompliziert, damit Sie Ihre Rechte als Mieter wirksam durchsetzen können.
➜ Der Fall im Detail
Mietminderung bei Bauarbeiten: Ein richtungsweisendes Urteil aus Berlin
In einer bemerkenswerten rechtlichen Auseinandersetzung vor dem Landgericht Berlin standen umfangreiche Abriss- und Neubauarbeiten am Nachbargrundstück im Zentrum des Interesses. Diese Bauarbeiten, die mit erheblichen Lärm- und Staubemissionen einhergingen, führten zu einer Klage auf Feststellung einer Mietminderung. Der Kläger, ein Mieter des benachbarten Gebäudes, machte geltend, dass die Bauarbeiten den vertragsgemäßen Gebrauch seiner Wohnung erheblich beeinträchtigten und zudem zu physischen Schäden an der Bausubstanz – konkret Rissbildungen an der Wand seines Arbeitszimmers – geführt hätten….