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Fahrerlaubnisentziehung bei Fehlen von Erkenntnissen über das Bestehen einer Fahrerlaubnis

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AG Kehl, Az.: 2 Ds 308 Js 14338/16, Beschluss vom 09.03.2017

Dem Angeschuldigten B. T. wird die Fahrerlaubnis gemäß § 111 a stopp vorläufig entzogen.
Gründe
1. Am 30.08.2016 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Angeschuldigten Anklage mit dem Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß den §§ 316 Abs. 1 und 2 StGB, begangen am 07.08.2016. Für die weiteren Einzelheiten des Vorwurfs wird auf die Anklageschrift verwiesen.

2. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere aufgrund der Feststellungen der Polizeibeamten, dem Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung und den einschlägigen Vorstrafen, bestehen dringende Gründe, dass dem Angeschuldigten nach Durchführung, der Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis gemäß den §§ 69 ff. StGB, auch noch nach relativ langer Zeit nach der Tat, entzogen werden wird. An der Verwertbarkeit des Ergebnisses der beim Angeschuldigten entnommenen Blutprobe bestehen keine begründeten Zweifel.

3. Das Gericht hält es zur Sicherung des Erfolgs dieser Maßregel für erforderlich, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO anzuordnen.

4. Auch wenn – derzeit – nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass der Angeschuldigte überhaupt im Besitz einer (belgischen) Fahrerlaubnis ist, wie er behauptet, im Gegenteil die vorliegenden Erkenntnisse eher dagegen sprechen, so ist die – vorsorgliche – Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO möglich und angezeigt (vgl. AG Lahr NJW 2008, 2277).[…]


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