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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahren ohne Fahrerlaubnis – Anhalten wegen Geschwindigkeitsverstoß – Dauerstraftat

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AG Dortmund – Az.: 729 Ds – 266 Js 32/17 – 121/17 – Urteil vom 26.05.2017

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.

§§ 21 StVG, 164, 53, 69 a StGB –
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. IV StPO)

Der bereits erheblich vorbelastete Angeklagte befuhr am 29.09.2016 in Dortmund mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke VW mit dem amtlichen Kennzeichen XX u.a. die E.-allee in Dortmund. Er war jedoch aufgrund einer vorherigen Fahrerlaubnisentziehung nicht berechtigt, das Fahrzeug zu führen.

Der Angeklagte fuhr die Strecke von zu Hause aus zu einem Arzt, da er seinen in dem PKW sich befindenden minderjährigen Sohn zum Arzt bringen wollte. Der Angeklagte wurde im Rahmen einer polizeilichen Geschwindigkeitsüberwachung angehalten. Die Messung erfolgte um 10:43 Uhr am Tattage. Gegenüber den Polizeibeamten gab der Angeklagte an, der B zu sein. Es handelt sich hierbei um den Schwager des Angeklagten, der jedoch im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Nach Feststellung der Personalien durfte der Angeklagte seine Fahrt fortsetzen und fuhr wie geplant zu dem Arzttermin für seinen Sohn.

Gegen den B wurde im Anschluss ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Es erging ein Bußgeldbescheid, der nach Klärung der Falschangaben durch den Angeklagten durch die Verwaltungsbehörde zurückgenommen wurde.

Der Angeklagte war umfassend geständig.

Er war dementsprechend wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. I Nr. 1 StVG) in vorsätzlicher Begehungsweise in Tatmehrheit (§ 53 StGB) mit falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) zu verurteilen. Hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubniswaren zwei selbstständige materiell rechtliche Taten angeklagt worden, nämlich zum einen das Fahren bis zur der polizeilichen Kontrolle und zum anderen das Fahren ab der polizeilichen Kontrolle. Tatsächlich stellten diese beiden Teilfahrten eine einheitliche Tat im rechtlichen Sinne dar.


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