AG Dortmund, Az.: 425 C 4545/16, Urteil vom 06.09.2016
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.568,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2016 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger in Höhe von 80 % freizustellen von dem Höherstufungsschaden hinsichtlich seiner Kfz-Vollkaskoversicherung AS-9205388609 aufgrund des Unfallereignisses vom 10.12.2015.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 2.064,73 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 10. Dezember 2015 im Kreuzungsbereich N.-straße/C.-straße ereignete.
Am Unfalltag befuhr die Tochter des Klägers mit dessen Pkw die N.-straße. Sie beabsichtigte, dem Straßenverlauf nach rechts in die C.-straße zu folgen. Der Straßenverlauf ist dort so gestaltet, dass die rechte Spur der N.-straße in einem weiten Bogen nach rechts führt und dann in die C.-straße mündet. Rechts von der N.-straße verläuft ein Gehweg, der die nach rechts führende Spur der N.-straße ungefähr in der Mitte dieser nach rechts verlaufenden Spur, also nachdem die Fahrzeuge auf der N.-straße ca. um 45 Grad nach rechts bereits gewendet haben, kreuzt. In diesem Bereich ist der Bordstein auf beiden Seiten abgesenkt. Eine Beschilderung oder ein Zebrastreifen befinden sich dort nicht. Zum Unfallzeitpunkt stand der Beklagte mit seinem Fahrrad an diesem abgesenkten Bordstein. Er hatte sich nach rechts orientiert, weil von dort ein Krankenwagen unter Ausnutzung von Sonderrechten mit Martinshorn sich näherte. Aus der Sicht des Beklagten kam die Zeugin Q. von links. Nachdem der Beklagte bemerkt hatte, dass der Krankenwagen nicht in die Spur fuhr die der Beklagte überqueren wollte und auf der sich die Zeugin Q. befand wollte er wieder losfahren. Es kam zu einem Anstoß zwischen dem Fahrrad des Beklagten u[…]