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Verkehrsunfall zwischen Kfz und Radfahrer bei Abbiegevorgang und kurviger Straßenführung

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AG Dortmund, Az.: 425 C 4545/16, Urteil vom 06.09.2016 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.568,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2016 zu zahlen. Der Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger in Höhe von 80 % freizustellen von dem Höherstufungsschaden hinsichtlich seiner Kfz-Vollkaskoversicherung AS-9205388609 aufgrund des Unfallereignisses vom 10.12.2015. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 2.064,73 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 10. Dezember 2015 im Kreuzungsbereich N.-straße/C.-straße ereignete. Am Unfalltag befuhr die Tochter des Klägers mit dessen Pkw die N.-straße. Sie beabsichtigte, dem Straßenverlauf nach rechts in die C.-straße zu folgen. Der Straßenverlauf ist dort so gestaltet, dass die rechte Spur der N.-straße in einem weiten Bogen nach rechts führt und dann in die C.-straße mündet. Rechts von der N.-straße verläuft ein Gehweg, der die nach rechts führende Spur der N.-straße ungefähr in der Mitte dieser nach rechts verlaufenden Spur, also nachdem die Fahrzeuge auf der N.-straße ca. um 45 Grad nach rechts bereits gewendet haben, kreuzt. In diesem Bereich ist der Bordstein auf beiden Seiten abgesenkt. Eine Beschilderung oder ein Zebrastreifen befinden sich dort nicht. Zum Unfallzeitpunkt stand der Beklagte mit seinem Fahrrad an diesem abgesenkten Bordstein. Er hatte sich nach rechts orientiert, weil von dort ein Krankenwagen unter Ausnutzung von Sonderrechten mit Martinshorn sich näherte. Aus der Sicht des Beklagten kam die Zeugin Q. von links. Nachdem der Beklagte bemerkt hatte, dass der Krankenwagen nicht in die Spur fuhr die der Beklagte überqueren wollte und auf der sich die Zeugin Q. befand wollte er wieder losfahren. Es kam zu einem Anstoß zwischen dem Fahrrad des Beklagten und dem Pkw des Klägers. Der Kläger hat ein vorprozessuales Haftpflichtgutachten eingeholt wonach an seinem Fahrzeug ein Netto-Schaden in Höhe von 2.818,50 € entstanden ist. Ferner ist durch den Schaden eine Wertminderung von 300,00 € eingetreten. Der Kläger hat den Schaden über seine Vollkaskoversicherung reguliert. Für das Gutachten musste er 696,75 € aufwenden und für einen Ersatzwagen 314,98 €. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte für das Unfallgeschehen voll einstandspflichtig sei. Er verlangt mit der vorliegenden Klage die Wertminderung sowie die Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung, die Mietwagenkosten, die Kosten für das Schadensgutachten sowie eine Auslagenpauschale von 25,00 €. Zunächst hat er auch noch die Kosten für die Höherstufung in der Vollkaskoversicherung in Höhe von 428,00 € geltend gemacht. Insofern hat er die Klage unter teilweiser Rücknahme im Termin umgestellt. Der Kläger beantragt noch, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.636,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2016 zu zahlen. Ferner beantragt er, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den Höherstufungsschaden aus der Vollkaskoversicherung zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Zeugin habe ihn schlicht übersehen. Er sei durch das Unfallgeschehen seitlich drei Meter in die Büsche geschleudert worden….


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