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Rechtsanwälte Kotz GbR

Brückenabstandsmessverfahren in Bayern

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Oberlandesgericht Bamberg
Az: 3 Ss OWi 1662/07
Beschluss vom 18.12.2007

Zum Sachverhalt:
Das AG hat den Betr. am 24.09.2007 wegen einer am 26.04.2007 fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der Nichteinhaltung des erforderlichen Mindestabstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug (§§ 4 I 1 i.V.m. 49 I Nr. 4 StVO) zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges (Regel-) Fahrverbot wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers i.S.v. § 25 I 1 StVG festgesetzt (§ 4 I 1 Nr. 2 BKatV i.V.m. Nr. 12.5.3 der Tabelle 2 BKat). Nach den Urteilsfeststellungen hielt der Betr. auf der Autobahn mit seinem Pkw bei einer Geschwindigkeit von 117 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug lediglich einen Abstand von 14,40 m und damit von weniger als 3/10 des halben Tachowertes ein. Die polizeiliche Abstandsmessung erfolgte mittels einer Videoabstandsmessanlage unter Einsatz einer mit dem PAL-Farbsystem betriebenen Videokamera des Typs SANYO CCD in Kombination mit einem geeichten Charaktergenerator mit Zeiteinblendung vom Typ CG-P 50 E des Geräteherstellers JVC/Video Service Piller.

Die vom Einzelrichter gemäß § 80 a III 1 i.V.m. I OWiG auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 80 a Abs. 2 OWiG) übertragene Rechtsbeschwerde des Betr., mit der er im Rahmen der Sachrüge das Messverfahren beanstandete, blieb im Ergebnis ohne Erfolg.
Aus den Gründen:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 II StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG). Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die zutreffende, durch die Gegenerklärung des Verteidigers nicht entkräftete Stellungnahme der GenStA Bezug. Die Rechtsbeschwerde gibt dem Senat jedoch die Gelegenheit, zu der Verwendung des Charaktergenerators vom Typ CG-P 50 E im Rahmen des von der bayerischen Polizei bis vor dem 05.07.2007 praktizierten mobilen Brückenabstandsmessverfahrens ergänzend wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Für den Charaktergenerator CG-P 50 E wurde durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) mit Zulassungsschein-Nr. 1.23-3242.61/P50E (PTB-Zulassungszeichen: 18.13/88.04) am 05.01.1988 die Bauartzulassung zur Eichung erteilt. Bei dem Charaktergenerator handelt es sich um einen Videobildzähler, wobei sich d[…]


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